Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
lydia54
TeilnehmerHallo Lisa,
Sie hat am 16.10.2000 angefangen, das Kind ist am 13.03.2004 geboren. Mutterschutz (vorzeitig) vom 26.09.2003 bis 05.06.2004,
Karenz vom 06.06.2004 bis 12.03.2006,
Verlängerung bis 12.09.2006Der Mutterschutz wird ja aber schon angerechnet, oder? Würd sich aber trotzdem nicht ausgehen.
lg
LydiaLisa wrote:Hallo Lydia,zur Frage, ob 2 Monate oder 3 Monate Kündigungsfrist anzuwenden ist, fehlen mir die exakten Daten. Überschlagsmäßig lässt sich aber Folgendes sagen:
Wenn die Mitarbeiterin am 16.10.2000 eingetreten ist und während des Dienstverhältnisses volle Elternkarenzzeit (=bis zum 2.Geburtstag des Kindes) ausgeschöpft hat, hat sie meiner Ansicht nach derzeit noch keine 5 Dienstjahre für die 3-monatige Kündigungsfrist:
Im ersten Lebensjahr des Kindes lagen 8 Wochen Schutzfrist (=circa 2 Monate) und 10 Karenzmonate, die laut MSchG anrechenbar sind. Somit bleiben circa 12 Karenzmonate (=das zweite Karenzjahr) übrig, die für die Dienstjahreszählung bei den Kündigungsfristen nicht mitgerechnet werden.
Die 5 Dienstjahre sind daher erst circa im Oktober 2006 voll.Schöne Grüße,
Lisalydia54
TeilnehmerDanke für deine Antwort!
Also sorry ich hab mich beim Beginn der Karenz verschrieben, die ges. Karenz hat am 12.03.2006 geendet, und sie hat dann verlängert.
Dh der Kündigungsschutz wäre dann schon um und ich könnte die Kündigung jederzeit aussprechen.lg
LydiaChris wrote:Hallo,
also wenn ich jetzt nicht einen Knopf in meinem Kopf habe würde ich sagen sie hat 3 Monate Kündigungsfrist. Die erste Karenz wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf die Kündigungsfrist angerechnet. 😮Außerdem würde ich sagen, daß sie nach den Daten nicht die Maximaldauer von 2 Jahren bis 12.03.06 in Anspruch genommen hat. Dh sie befindet sich noch in Karenz und hat momentan ihre Karenz verlängert. Ich würde dies noch als Kündigungsschutz ansehen……..
LG
Chrislydia54
TeilnehmerBesten Dank für die Infos!
lg
Lydialydia54
TeilnehmerIch hätte da auch noch eine Frage dazu.
Wenn die Mitarbeiterin bereits verlängert hat, (die Karenz war vom 6.6.2005 bis 12. 03. 2006) dann kann sie ab 13. April gekündigt werden.
Sie hat am 16.10.2000 bei uns angefangen und lt. Metaller-KV eine Kündigungsfrist bei über 2 Jahre Betriebszugehörigkeit 2 Monate, und über 5 Jahre 3 Monate.
Meiner Meinung nach hat sie 2 Monate Kündigungsfrist, aber bin mir nicht ganz sicher. Sie hat bis 12.09. verlängert, kann ich die Kündigung jetzt jederzeit aussprechen?
Bitte um Antwort,
lg
Lydialydia54
TeilnehmerIch sehe das genau so. Bei uns bekommen die Arbeitnehmer die Tage vor oder nach der Hochzeit.
lg
Lydia29. Mai 2006 um 10:06 Uhr als Antwort auf: Unberechtiger vorzeitiger Austritt Sonderzahlungen? #66895lydia54
TeilnehmerDazu hätte ich auch noch eine Frage:
Ein DN von mir fehlt seit 12.05. unentschuldigt. Ich hab ihm auch schon eine Verwarnung geschickt, dass er sich bei uns melden soll. Tel. ist er nicht erreichbar, und bei der GKK liegt keine Krankmeldung vor.
Wir werden den DN jetzt mit 31. Mai abmelden, und Ende Entgelt mit 11.05. Muss ich ihm jetzt UZ u. WR bis 11.05. oder bis 31.05. zahlen?
Lydia
lydia54
TeilnehmerAlso wir habe auch solche Fälle bei uns in der Firma. Wir regeln dass so, dass die Mitarbeiter, wenn Sie keine Belege für ein Hotel haben die Nachtauslöse bekommen, egal wie lange sie mit „Kunden“ unterwegs sind.
Wenn sie aber über Nacht mit dem Zug fahren, oder im Flieger sitzen bekommen sie die Auslöse nicht.lg
Lydialydia54
TeilnehmerHallo Veronika,
im KV steht, …. bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Std. gebührt eine Aufwandsentsch. in der Höhe von mind. 12,55.
Also würde dein DN schon eine Aufwandsentschädigung bekommen.
Grüße,
Lydialydia54
TeilnehmerDanke für deine Antwort. Hast mir sehr geholfen.
lg
LydiaLisa wrote:Hallo Lydia,laut Lohnsteuerrichtlinien sind sonstige Bezüge, die während einer begünstigten Auslandstätigkeit ausbezahlt werden, zwar grundsätzlich steuerfrei zu behandeln. Es darf sich allerdings um keine willkürliche Verschiebung der Auszahlung handeln.
Ich fürchte, dass seitens der Finanz die Auszahlung von offenem Urlaub in Form einer Urlaubsablöse während der Auslandsphase als willkürliche Verschiebung angesehen würde. Denn es wird dann im Rahmen einer GPLA vom Prüfer sicher die Frage aufgeworfen werden, wieso man die Urlaubsablöse justament während der Auslandsphase auszahlt. Umso mehr wird diese Frage gestellt werden, weil es sich bei der Urlaubsablöse um eine arbeitsrechtlich eigentlich verbotene Zahlung handelt.Schöne Grüße,
Lisalydia54
TeilnehmerHab ich mir auch so gedacht. Danke für die rasche Antwort!
lg
LydiaCaroline wrote:Hat die Auslandstätigkeit bereits einen Monat überschritten, sind Urlaube und Krankenstände laut Lohnsteuerrichtlinien für die Steuerbegünstigung nicht schädlich, wenn die Auslandsarbeit unmittelbar danach wieder angetreten wird.Truppenübungen sind mit Krankenständen und Urlauben wohl nicht vergleichbar und werden daher die begünstigte Auslandstätigkeit unterbrechen.
Offizielle Stellungnahme der Finanz zu diesem Thema kenne ich nicht, würde die oben angeführte Beurteilung aber aus den Lohnsteuerrichtlinien ableiten.
Schöne Grüße,
Caroline -
AutorBeiträge