Klaus

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: BUAK Nebenleistung #70999
    Klaus
    Teilnehmer

    Die Nebenleistunge ist für den Dienstgeber, also nicht dem Dienstnehmer auszahlen.

    Die Werte sind auch Verrechnungsliste auch sehr gut ersichtlich.

    Urlaubsentgelte brutto:

    Nebenleistungen:

    als Antwort auf: BUAK Nebenleistung #70996
    Klaus
    Teilnehmer

    Die Nebenleistungen der BUAK (17 %) stehen dem Arbeitgeber als Vergützung der Abgaben (Sozialversicherung) zu.

    lg
    Klaus

    als Antwort auf: Taggeld Baugwerbe #69491
    Klaus
    Teilnehmer

    hallo bettina,
    wenn kein hauptwohnsitz in österreich
    a) besteht ein hauptwohnsitz im ausland in einem grenzbezirk (grenzgängerregelung 30 km) – dann von dort

    b) kein hauptwohnsitz in einem grenzbezirk – dann mußt du den Erstaufnahmeort beim Arbeitgeber nehmen.

    lg
    klaus

    als Antwort auf: Ferialarbeiter Baugewerbe #69490
    Klaus
    Teilnehmer

    Hallo Woiset;
    meiner Meinung nach sind auch Ferialarbeiter der BUAK bis 15. des folgenden Monates zu melden.
    Bei „echten Ferialpraktikanten “ wird die Meldung wahrscheinlich nicht erforderliche sein.

    LG
    Klaus

    als Antwort auf: Urlaub Bauarbeiter BUAK #68807
    Klaus
    Teilnehmer

    hallo sabine,
    nein das habe ich nicht gemeint. Es geht hier um kurze/lange Woche
    und der Anzahl der Urlaubstage. Bei einer Urlaubshaltung von einer ganzen Woche ist auch bei der kurzen Woche 5 Tage Urlaub zu verrechnen.

    Klaus

    als Antwort auf: Urlaub Bauarbeiter BUAK #68805
    Klaus
    Teilnehmer

    hallo sabine,

    14.12.2007 – Tel. Gespräch BUAK – Landesstelle NÖ
    Für die BUAK ist die Urlaubswoche (Anwartschaftswoche) mit 5 Anwartschaftstagen zu bewerten. Eine Regelung kurz/lang ist bei der BUAK nicht vorgesehen und wird auch nicht berücksichtigt. Bei vorliegendem Fall – Urlaubsentgelteinreichung für 27.12.2007 und 28.12.2007 (kurze Woche) liegt es im Ermässen des Dienstgeber einen bzw. zwei Tage einzureichen. Beide Lösungen sind für die BUAK in Ordnung.

    Meiner Meinung nach müsste ich mich, da es von der BUAK keine dezidierte Vorschrift gibt, nach den vereinbarten Arbeitszeitkalender halten und eine tageweise Urlaubshaltung in Betracht ziehen. Der Tatbestand von drei arbeitsfreien Feiertagen kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Urlaubswoche(wöchentliche Urlaubshaltung).

    Welche Lösung bei uns praktiziert werden wird ist intern noch offen.
    Liebe Grüße
    Klaus 😉

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