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Grafeneder aktualisiert.
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11. Dezember 2007 um 9:12 Uhr #63504
Klaus
TeilnehmerSachverhalt: Urlaub nach BUAK für die Kalenderwoche 52/2007:
Lt. Arbeitszeitkalender kurze Woche
Montag bis Mittwoch FeiertagSind für diese Woche 2 Urlaubstage (Donnerstag und Freitag – durchgehend frei in dieser Woche) anzunehmen, oder ist eine tageweise Betrachtung anzuwenden und nur der Donnerstag ein Urlaubstag.
Danke für die Hilfe
Klaus14. Dezember 2007 um 9:02 Uhr #68803SchwarzSab
Mitgliedhallo klaus,
meines wissens nach muss für jeden möglichen arbeitstag ein urlaubstag angesucht werden, also für donnerstag und für freitag, zumindest machen wir es immer so.
halt am besten noch rücksprache mit der buak direkt damit alles passt.
mfg sabine
14. Dezember 2007 um 11:40 Uhr #68805Klaus
Teilnehmerhallo sabine,
14.12.2007 – Tel. Gespräch BUAK – Landesstelle NÖ
Für die BUAK ist die Urlaubswoche (Anwartschaftswoche) mit 5 Anwartschaftstagen zu bewerten. Eine Regelung kurz/lang ist bei der BUAK nicht vorgesehen und wird auch nicht berücksichtigt. Bei vorliegendem Fall – Urlaubsentgelteinreichung für 27.12.2007 und 28.12.2007 (kurze Woche) liegt es im Ermässen des Dienstgeber einen bzw. zwei Tage einzureichen. Beide Lösungen sind für die BUAK in Ordnung.Meiner Meinung nach müsste ich mich, da es von der BUAK keine dezidierte Vorschrift gibt, nach den vereinbarten Arbeitszeitkalender halten und eine tageweise Urlaubshaltung in Betracht ziehen. Der Tatbestand von drei arbeitsfreien Feiertagen kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Urlaubswoche(wöchentliche Urlaubshaltung).
Welche Lösung bei uns praktiziert werden wird ist intern noch offen.
Liebe Grüße
Klaus 😉14. Dezember 2007 um 12:42 Uhr #68806SchwarzSab
Mitgliedhallo klaus,
danke dass die die info gleich ins forum gestellt hast, war mir neu das die BUAK das komplett dem Dienstgeber freistellt.
Der Urlaub wird aber grundsätzlich nur mehr tageweise gehalten. Die Meldung erfolgt nicht mehr in Arbeitswochen wie früher falls du das gemeint hast?
lg sabine
14. Dezember 2007 um 12:47 Uhr #68807Klaus
Teilnehmerhallo sabine,
nein das habe ich nicht gemeint. Es geht hier um kurze/lange Woche
und der Anzahl der Urlaubstage. Bei einer Urlaubshaltung von einer ganzen Woche ist auch bei der kurzen Woche 5 Tage Urlaub zu verrechnen.Klaus
14. Dezember 2007 um 12:58 Uhr #68808SchwarzSab
MitgliedJetzt verstehe ich wie du die tageweise Haltung im Zusammenhang mit der speziellen Dezemberwoche gemeint hast.
danke und lg
sabine15. Dezember 2007 um 19:47 Uhr #68814Grafeneder
TeilnehmerHallo Klaus und SchwarzSab
Die Arbeitszeiteinteilung lange/kurze Woche wirft in Verbindung mit einem tageweisen Urlaub in der Tat Fragen auf, die auch seitens der BUAK verschieden beantwortet werden.
Dazu einige Hinweise:
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer die dem BUAG unterliegen fünf bzw. nach Erreichen von 1150 Anwartschaftswochen sechs Wochen Urlaub. Daran ändert auch die Verteilung der Normalarbeitszeit auf eine lange Woche (5 Tage) und eine kurze Woche (4 Tage) nichts. Es gelten für beide Woche je fünf Urlaubstage als gehalten.
Würde ein Arbeitnehmer nämlich nur in kurzen Wochen in Urlaub gehen und der freie Freitag nicht als Urlaubstag gewertet werden, dann hätte dieser Arbeiter trotz fünf Wochen Urlaub nur 20 Urlaubstage (5 Wochen x 4 Tage) verbraucht.
Daher sollte der Arbeitgeber bei der Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer auch bei tageweiser Haltung darauf achten, dass auch fünf freie Freitage (bei fünwöchigem Urlaubsanspruch) bei der Konsumation miteingeschlossen sind.Schöne Grüße
Rudolf Grafeneder
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