JB1

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  • als Antwort auf: Arbeitszeit #72832
    JB1
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    Hallo Nina,

    mir ist aufgrund des angegebenen Sachverhaltes nicht ganz klar ob er angestellt ist oder nicht. Warum sollte er – wenn er angestellt ist – den Treibstoff selbst zahlen? Grundsätzlich beginnt eine Dienstreise mit dem Wegfahren aus der Arbeitsstätte oder dem notwendigen Verlassen der Wohnung (wenn die Reise von der Wohnung aus angetreten wird) und mit dem Ende der Dienstreise verhält es sich ebenso. Tut mir leid aber ohne genauere Informationen kann ich dazu nicht mehr sagen.

    LG Julia

    als Antwort auf: Urlaub und Dienstverhinderungen #72831
    JB1
    Teilnehmer

    Hallo Daniela,

    die Freizeit ist am Tag der Verhinderung (in deinen Fällen also am Tag des Begräbnisses – Freitag) zu gewähren. Fällt das Ereignis auf einen ohnehin freien Tag (zB Sonntag, Feiertag, arbeitsfreier Tag) besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag. Im ersten Fall besteht daher kein Anspruch. Im zweiten würde ich die Dienstverhinderung anerkennen.

    Wichtig wäre zu wissen, ob es sich um einen Angestellten oder Arbeiter handelt und welcher KV Anwendung findet.

    LG Julia

    als Antwort auf: Einv. Auflösung + Abgangsentschädigung #72830
    JB1
    Teilnehmer

    Hallo Petra,

    eine Abgangsentschädigung liegt nach dem von dir geschilderten Sachverhalt nicht vor. Als Abgangsentschädigung ist eine Zahlung zu betrachten, die dem Dienstnehmer als „Gegenleistung“ für die Einwilligung in die vorgezogene Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt wird.

    ME ist der Betrag so abzurechnen, wie die Provision während aufrechtem Dienstverhältnis abgerechnet worden wäre (also SV und LSt pflichtig). Eventuell kommt ein Vergleich in Betracht.

    LG
    Julia

    als Antwort auf: Fehlgeldentschädigung #72828
    JB1
    Teilnehmer

    Hallo nikhel,

    wesentlich wäre hier, wie die vertragliche Vereinbarung (Betriebsvereinbarung, Vertrag?) und die tatsächlichen Umstände in diesem Fall aussehen. Wenn die Fehlgeldentschädigung keinen Aufwandsersatzcharakter hat (das wäre zB der Fall, wenn ein allfälliges Kassenmanko ohnehin nicht vom Dienstnehmer auszugleichen ist) dann hat sie Entgeltcharakter und wäre somit beim Urlaubsentgelt einzurechnen – das meint Schrank. Wenn der Anspruch zB höher wäre, als 14,53 wäre meines Erachtens der diesen Betrag übersteigende Betrag in das Urlaubsentgelt einzurechnen. Im „Normalfall“ ist eine Fehlgeldentschädigung zur Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht einzurechnen.

    Ich hoffe, das hat deine Frage restlos geklärt.

    LG
    Julia

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