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JB1
Teilnehmerer kann nicht krank gewesen sein, wenn er zur arbeit erschienen ist – das schließt sich aus. problematisch ist hier aber schon, dass der dienstnehmer VOR antritt des urlaubes erkrankt und nicht WÄHREND des urlaubes. in einem derartigen fall kann der dienstnehmer nämlich von der urlaubsvereinbarung zurücktreten, da während einer erkrankung kein urlaub vereinbart werden darf; dies würde dem erholungszweck des urlaubs zuwiderlaufen.
jetzt hat es der dienstnehmer aber im vorliegenden fall verabsäumt, unverzüglich bekannt zugeben, dass er krank ist (das hätte er mMn bereits am mittwoch machen müssen-außer er konnte unmöglich telefonieren und auch niemanden damit beauftragen). hier kann man – je nachdem wie streng man das handhabt – eine verwarnung aussprechen, darüberhinaus treten die säumnisfolgen des § 8 Abs 8 AngG ein (kein entgelt für die dauer der säumnis).
JB1
Teilnehmergern geschehn
JB1
Teilnehmerdas steht im § 5 UrlG
JB1
Teilnehmerdas betrifft die steuerliche beurteilung. der arbeitsrechtliche anspruch ist entweder in einem kv, bv, vertrag oder richtlinie geregelt. wenn sich euer arbeitsrechtlicher anspruch mit der steuerlichen beurteilung deckt, dann ist das taggeld je bezahltem mittag- oder abendessen um 13,20 zu kürzen. stellt der arbeitgeber eine nächtigungsmöglichkeit inkl. frühstück zur verfügung, kann KEIN nicht steuerbares nächtigungsgeld ausbezahlt werden – das würde dann bedeuten, dass kein nachtgeld bei euch anfällt – vorausgesetzt euer arbeitsrechtliche anspruch deckt sich mit der steuerlichen beurteilung (was nicht der fall sein muss).
JB1
Teilnehmernur der vollständigkeit halber: meine ausführungen beziehen sich nicht auf die gehaltseinbußen.
JB1
Teilnehmer9.1.3.9b Entschädigungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz
656b
Ist der Arbeitgeber bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes iZm einem Arbeitsverhältnis (Begründung des Arbeitsverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, beruflicher Aufstieg, usw.) gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet, stellt nur der Ersatz für den eingetretenen Vermögensschaden eine steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit dar. Der als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leistende Betrag ist als immaterieller Schadenersatz nicht steuerbar. Wurde ein Gesamtbetrag zugesprochen, ist dieser – mangels Unzulässigkeit der Aufteilung im Schätzungswege – zur Gänze den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. >
JB1
Teilnehmerwie ist dann der arbeitsrechtliche anspruch geregelt? einzelvereinbarung? richtlinie?
JB1
Teilnehmerda fällt weder sv noch lst an – es ist kein vorteil aus dem dienstverhältnis, sondern schadenersatz.
20. Februar 2012 um 9:59 Uhr als Antwort auf: Urlaubsjahr: Wechsel von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr #73139JB1
Teilnehmerhier würde ich vorsichtig sein. lässt der kv die umstellung zu? wenn nicht würde ich davon abraten, da in diesem fall bei eintritten in der 2. jahreshälfte auch der anspruch auf den VOLLEN jahresurlaub zusteht. generell ist bei eintritten in der 1. jahreshälfte immer der volle jahrensanspruch zu gewähren, wird jedoch ohne kv-ermächtigung umgestellt, erhalten auch dn die in der 2. jh eintreten den vollen jahresurlaub.
JB1
Teilnehmerwas sagt denn der kv? das nächtigungsgeld entfällt normalerweise wenn die tatsächlichen beherbungskosten vergütet werden. beim taggeld kann es sein, dass ein vom arbeitgeber bezahltes essen zu einer kürzung des taggeldes führt.
JB1
Teilnehmerhier wird ein teil des urlaubes bereits verjährt sein, weil urlaub grundsätzlich nach 3 jahren verjährt. der urlaub, der nicht verjährt ist und am ende des dienstverhältnisses offen ist, muss als urlaubersatzleistung ausbezahlt werden. zu beachten ist auch, warum der urlaub nicht konsumiert wurde (wer den urlaubsverbrauch vereitelt hat).
JB1
Teilnehmermeine wissens darf man das nicht
JB1
TeilnehmerWenn ich rein von diesen Angaben ausgehe, dann ist die ungleiche Behandlung damit nicht sachlich gerechtfertigt und sie stellt daher eine Diskriminierung dar.
27. Oktober 2011 um 13:00 Uhr als Antwort auf: Kein Entgeltanspruch wie schauts mit UZ WR aus? #72976JB1
Teilnehmerhallo,
besteht kein laufender Entgelttanspruch, besteht für diese Zeiten auc kein Anspruch auf Sonderzahlungen, sofern nicht ein KV oder eine andere Norm Gegenteiliges anordnet (zB Handels-KV, dieser lässt die Kürzung der Sonderzahlungen nicht zu). Hat der AN nur mehr Anspruch auf einen Teil seines Entgelts, steht die Sonderzahlung nur mehr im verminderten Ausmaß zu.
Ich habe den Bäcker-KV jetzt nur überflogen und dabei keine Bestimmung gefunden, die verbieten würde, dass ihr die Sonderzahlungen kürzt, daher war die Vorgehensweise korrekt.
LG Julia
JB1
Teilnehmergern geschehn!
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