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Anonymous
TeilnehmerFrage dazu…
geringfügig Beschäftigte:
Eine Urlaubsersatzleistung erhöht hier doch genauso die laufenden Bezüge, sodass eventuell die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden kann und die Bezüge somit vollversicherungspflichtig werden.
oder!?Anonymous
TeilnehmerEine Urlaubsablöse, auch wenn sie vom Arbeitnehmer ausdrücklich gewünscht wird, ist nach dem Urlaubsgesetz grundsätzlich rechtsunwirksam.
Der Arbeitnehmer kann daher innerhalb der Verjährungsfrist Naturalurlaub verlangen, auch wenn er eine Urlaubsablöse erhalten hat – er muss sich jedoch das bereits in Form der Urlaubsablöse bezogene Urlaubsentgelt anrechnen lassen.
Lohnarten für eine „Urlaubsablöse“ können durchaus im Programm enthalten sein, die Kodierung für die Abrechnung wird in den meisten Fällen der einer Einmalprämie (SV-pflichtig als laufender Bezug, LSt.-pflichtig als sonstiger Bezug) entsprechen. (was im Ergebnis ihrem Vorschlag zur Vorgehensweise entsprechen würde)
Probleme kann es dann geben, wenn der Auszahlungszeitpunkt der Urlaubsablöse und das Dienstverhältnis-Ende nahe beieinander liegen – die GKK wird hier die Urlaubsablöse als Umgehung der Urlaubsersatzleistung mit Pflichtversicherungsverlängerung werten (Gleiches gilt ev. bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage für laufende Bezüge).
Link zu Informationen der Gebietskrankenkassen dazu:
http://www.sozialversicherung.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=110&p_menuid=2143&pub_id=531&p_id=
Anonymous
TeilnehmerWANN ist eine Urlaubsablöse nicht rechtsunwirksam… ausser bei Beendigung als Urlaubsersatzleistung?
Mein Programm hat erschreckenderweise sogar eine eigene Lohnart dafür.
Vorschlag: In Brutto berechnen und dann als Prämie (oder was auch immer, das in Netto besser rauskommt-Jahressechstel…) auszahlen, die Urlaubskartei auf 0 stellen und vom DN unterschreiben lassen.Anonymous
TeilnehmerWährend der Altersteilzeit handelt es sich auch im Falle eines Blockmodells um ein aufrechtes Dienstverhältnis, sodass auch hier das Ablöseverbot (§ 7 UrlG) zur Anwendung kommt. Streng genommen wäre daher der Beendigungszeitpunt des Dienstverhältnisses abzuwarten.
Anonymous
TeilnehmerEin Stiefkind (= Kind des Ehegatten oder Lebensgefährten), zu dem keine sonstige Beziehung (zB Adoption) besteht, vermittelt kein Recht auf Elternteilzeit. Anders wäre es im Falle einer Adoption, da durch die Adoption das bisherige Stiefkind rechtlich zu einem „eigenen“ Kind wird.
Die Firma könnte der Dienstnehmerin für ihr Stiefkind natürlich auf freiwilliger Basis Teilzeit gewähren, allerdings handelt es sich dabei um keine geschützte Elternteilzeit. Die Dienstnehmerin genießt in diesem Fall keinen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und hat kein späteres Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit (außer es wird die „freiwillige“ Teilzeit befristet vereinbart).Anonymous
Teilnehmer1. § 3 Abs 2 Z 1 Urlaubsgesetz stellt für die Anrechnung auf die in einem Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachte, zumindest 6-monatige Dienstzeit ab. Eine Mindestgrenze für das Beschäftigungsausmaß (so wie zB für die Kündigungsbestimmungen nach § 20 Angestelltengesetz) sieht das Urlaubsgesetz nicht vor!!!
2. Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit fallen im Regelfall unter keine der Anrechnungsbestimmungen des § 3 Abs 2 Urlaubsgesetzes (insbesondere sind Z 1 Arbeitsverhältnis, Z 5 Tätigkeit als Entwicklungshelfer, Z 6 mindestens 6-monatige selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall nicht anwendbar).
3. Ob ein freiwilliges soziales Jahr angerechnet wird, hängt von der rechtlichen Ausgestaltung der Praktikumsverträge im Einzelfall ab. In der Praxis wird häufig ein Dienstverhältnis zwischen der vermittelnden Sozialorganisation und der das freiwillige Sozialjahr absolvierenden Person geschlossen. Diesfalls ist eine Anrechnung für das Urlaubsrecht gemäß § 3 Abs 2 Z 1 Urlaubsgesetz zu bejahen.
4. Auch wenn die Gesetzesformulierung im § 3 Abs 2 Z 3 Urlaubsgesetz nicht ganz eindeutig ist, ist davon auszugehen, dass nur TATSÄCHLICHE Hochschulzeiten (und diese mit 5 Jahren begrenzt) anzurechnen sind. Die Anrechnung bloß „fiktiver“ Studienzeiten bei einem sehr schnellen Studienabschluss ist daher nicht geboten. Natürlich ist eine derartige Anrechnung, wenn sie auch nicht zwingend ist, dienstvertraglich möglich, da man Dienstnehmer arbeitsrechtlich natürlich günstiger stellen darf (Günstigkeitsprinzip!).
5. Da das Urlaubsgesetz nicht näher unterscheidet, sind unseres Erachtens auch Bachelor- und Master-Studien grundsätzlich als Studium anrechenbar.Anonymous
TeilnehmerDiäten dürfen in der Lohnverrechnung bis zu jenem Betrag gänzlich pfändungsfrei gehalten werden, der im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im einschlägigen Kollektivvertrag vorgesehen ist (siehe § 292j Abs 3 Exekutionsordnung). Unpfändbarkeit besteht daher nur insoweit, als zumindest in einem der 3 genannten Bereiche eine betragsmäßige Deckung gegeben ist.
Ist daher in Ihrem Fall kein Kollektivvertrag anwendbar und ist SV- sowie Lohnsteuerpflicht gegeben, ergibt sich praktisch daraus, dass die SV- bzw lohnsteuerpflichtigen Diäten NICHT als UNPFÄNDBAR behandelt werden dürfen. Diese müssen daher ganz normal zur lohnpfändungsrechtlichen Berechnungsgrundlage hinzugerechnet werden.27. Dezember 2005 um 11:14 Uhr als Antwort auf: Pfändungsrechtliche Behandlung des E-Card-Service-Entgelts #66245Anonymous
TeilnehmerLaut Gesetz gibt es einige Beträge, die vor Ermittlung des Existenzminimums aus der Berechnungsgrundlage auszuscheiden sind, da sie von der Pfändung völlig unberührt bleiben sollen. Darunter fallen unter anderem jene Beträge, die „unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind“ (siehe § 291 Abs 1 Z 1 Exekutionsordnung). Damit sind vor allem die Lohnsteuer und der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung gemeint.
Somit ist die entscheidende Frage, ob die Krankenscheingebühr bzw das E-Card-Service-Entgelt als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung anzusehen ist oder nicht:* Hinsichtlich Krankenscheingebühr wird dies nach überwiegender Ansicht verneint. Diese wird nämlich als Selbstbehalt für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und nicht als Sozialversicherungsbeitrag gesehen.
* Zum E-Card-Service-Entgelt gibt es zwar noch keinen offiziellen Rechtsstandpunkt, doch kann die „pfändungsmäßige Abzugsfähigkeit“ bei diesem wohl bejaht werden: Das E-Card-Service-Entgelt fällt unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen an und weist daher – anders als die Krankenscheingebühr – keinen Selbstbehaltcharakter auf. Dementsprechend müsste sie lohnpfändungsrechtlich als Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung anzusehen sein, sodass sie vor Ermittlung des Existenzminimums aus der Berechungsgrundlage auszuscheiden ist.
Beachte zur Lohnsteuer den unlängst vom Finanzministerium bekannt gegebenen Hinweis, dass das Service-Entgelt die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage mindert. Auch dort ist das entscheidende Argument für die Abzugsfähigkeit der Charakter als (vom Arbeitgeber einbehaltener) Sozialversicherungsbeitrag.
Anonymous
TeilnehmerHallo Luci!
Dieses Thema hatten wir schon ein Mal:
Unter der Rubrik ‚Sonstiges‘ – Frage von Ulrike „Geschäftsführerbezüge“ vom 07.11.05Da findest du die Stellungnahmen.
LG Roland
Anonymous
TeilnehmerHallo Veronika!
Bitte beachte, dass die Vereinbarung des Kündigungstermins 15. bzw. Monatsletzter nach 5jähriger Dienstzeit rechtsunwirksam wird (sollte im KV drinnenstehen!).
LG Roland
Anonymous
TeilnehmerLieber Martin!
Für Rentierschlitten ist eine analoge Anwendung der für die Zurücklegung zu Fuß oder per Fahrrad geltenden Regelungen angezeigt.
Gemäß § 10 Abs 5 Reisegebührenvorschrift gelten bei Benützung eines eigenen Fahrrades die Bestimmungen über das Kilometergeld (Verweis auf § 11 RGV).
Gemäß § 11 Abs 1 Reisegebührenvorschrift gebührt, wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, ein Kilometergeld. Dieses beträgt für die ersten fünf Kilometer je Kilometer 0,233 Euro, ab dem sechsten Kilometer je Kilometer 0,465 Euro.
Achtung: Ist der Rentierschlitten in bergigem Gebiet unterwegs, entspricht laut § 11 Abs 4 Reisegebührenvorschrift der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.
Schöne Grüße und frohe Weihnachten,
euer RentierAnonymous
TeilnehmerLiebe Veronika!
Mehrere beim selben Arbeitgeber sich unmittelbar aneinanderschließende Arbeitsverhältnisse – unabhängig, wie sie beendet wurden – sind zusammenzurechnen mit Ausklammerung der Dienstzeiten, für welche der Angestellte bereits eine Abfertigung erhalten hat.
(OGH v. 6.12.2000, 9 Ob A 268/00b)Dir und allen Forumlesern Frohe Weihnachten!
Martin
P.S. Wie hoch ist das Kilometergeld für Rentierschlitten?
Anonymous
TeilnehmerNur wenn der geringfügig beschäftigte auch ein fallweise beschäftigter DN ist, ist kein unterjähriges L16 auszustellen.
LG
SusanneAnonymous
TeilnehmerIn den beschriebenen Fällen kann man den zu viel verbrauchten Urlaub rückrechnen. Richtig ist auch, dass der SV-Beitrag nicht rückgerechnet wird. Bezüglich DB,DZ, KommSt.kommt es zu keiner Reduzierung der Grundlagen; Begründung: der rückgezahlte Betrag stellt steuerlich Werbungskosten dar (=Rückzahlung steuerpfl.Arbeitslohn – achte darauf, dass das Programm es auch so berücksichtigt! ), Werbungskosten reduzieren diese Grundlagen aber nicht (man zieht ja auch nicht das Pendlerpauschale von der DB-Grundlage ab!)
Liebe Grüße
Marion27. Dezember 2005 um 10:47 Uhr als Antwort auf: Freistellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses #66238Anonymous
TeilnehmerLiebe Michaela!
Ob der Dienstnehmer ein neues Dienstverhältnis neben dem (freigestellten) bestehenden Dienstverhältnis beginnen darf, sagt Dir der Dienstvertrag, bzw. das Angestelltengesetz.
Im Dienstvertrag kann z.B. „jede Nebenbeschäftigung“ verboten sein.
Weiters, wenn es ein Angestellter ist, könnte das Angestelltengesetz greifen.
AngG § 7(1):
„Die im § 1 bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufm. Unternehmen betreiben noch IN DEM GESCHÄFTSZWEIGE DES DIENSTGEBERS für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.“SV: Wenn beide Dienstverhältnisse geringfügig sind, kann der DN über die Geringfügigkeitsgrenze kommen und SV muß nachbezahlt werden. (Der Zahlschein von der Krankenkasse kommt bestimmt…) Kommt der DN aber ÜBER die SV-Höchstgrenze, kann er eine Rückerstattung erhalten.
Steuer: Wer nichts verdient, muß auch keine Steuer zahlen.
Werden zwei Dienstverhältnisse nebeneinander geführt, kommt es zu einer Zwangsveranlagung beim Finanzamt. Wie die ausgeht, in Verbindung mit schwankenden Einkünften, kann ich Dir so nicht sagen.Grüsse Martin
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