Freistellung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

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  • #62358
    Anonymous
    Teilnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wenn ein Dienstverhältnis beendet wird mit 14-tägiger Freistellung (mündlich)kann der gekündigte Dienstnehmer bereits in diesen 14 Tagen ein neues Dienstverhältnis annehmen? Wenn ja, hat es für den Dienstnehmer steuerlich oder SV-mäßig Nachteile?

    Danke im voraus für die Auskunft.

    Liebe Grüße

    #66237
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Michaela!

    Ob der Dientnehmer neben dem (freigestellten) bestehenden Dienstverhältnis ein neues beginnen darf sagt Dir der Dienstvertrag. – Gibt es eine Klausel, welche Nebenbeschäftigung verbietet?
    Bei Angestellten könnte auch der § 7 Angestelltengesetz über das Konkurrenzverbot zur Anwendung kommen.

    SV: Ist der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis geringfügig und kommt er über die Geringfügigkeistgrenze, wird er SV-pflichtig.
    Kommt der DN mit beiden Dienstvehältnissen über die Höchstbeitragsgrundlage, kommt es zu einer Rückerstattung.

    Steuer: Wer nichts verdient, zahlt auch keine Steuer…
    Bei mehreren gleichzeitig laufenden Dienstverhältnissen kommt es beim Finanzamt zu einer Zwangsveranlagung,da jedes Dienstverhältnis für sich alleine (LSt+SV)beim Dienstgeber abgerechnet wird.

    LG Martin

    #66238
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Michaela!
    Ob der Dienstnehmer ein neues Dienstverhältnis neben dem (freigestellten) bestehenden Dienstverhältnis beginnen darf, sagt Dir der Dienstvertrag, bzw. das Angestelltengesetz.
    Im Dienstvertrag kann z.B. „jede Nebenbeschäftigung“ verboten sein.
    Weiters, wenn es ein Angestellter ist, könnte das Angestelltengesetz greifen.
    AngG § 7(1):
    „Die im § 1 bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufm. Unternehmen betreiben noch IN DEM GESCHÄFTSZWEIGE DES DIENSTGEBERS für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.“

    SV: Wenn beide Dienstverhältnisse geringfügig sind, kann der DN über die Geringfügigkeitsgrenze kommen und SV muß nachbezahlt werden. (Der Zahlschein von der Krankenkasse kommt bestimmt…) Kommt der DN aber ÜBER die SV-Höchstgrenze, kann er eine Rückerstattung erhalten.

    Steuer: Wer nichts verdient, muß auch keine Steuer zahlen.
    Werden zwei Dienstverhältnisse nebeneinander geführt, kommt es zu einer Zwangsveranlagung beim Finanzamt. Wie die ausgeht, in Verbindung mit schwankenden Einkünften, kann ich Dir so nicht sagen.

    Grüsse Martin

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