In diesem Beitrag möchte ich näher auf die Fälligkeit von Abgaben eingehen. Ebenfalls soll die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen erläutert werden. Mit Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO kann der Entrichtungszeitpunkt von Abgaben hinausgeschoben werden.
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Punkt 1) + Punkt 2) Fälligkeit von Abgaben, Grundregel: Mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe (§ 210 BAO)
Gemäß § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben grundsätzlich mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Bei Bescheiden erfolgt die Bekanntgabe in der Regel durch Zustellung. Diese Grundregel gilt bspw für die Einkommensteuer- und die Körperschaftsteuerveranlagung.
Punkt 3) Sonderregeln in Materiengesetzen und für Selbstbemessungsabgaben
Daneben gibt es in den jeweiligen Abgabenvorschriften Sonderregelungen, welche spezielle Fälligkeitszeitpunkte vorsehen. So etwa für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen in § 45 Abs 2 EStG. Diese Vorauszahlungen, sind je zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Sonderbestimmungen sind vor allem auch bei Selbstberechnungsabgaben von Bedeutung. Diese werden zu den Zeitpunkten fällig, die sich aus den entsprechenden Abgabenvorschriften ergeben, unabhängig von einer abgabenbehördlichen Festsetzung. Als Beispiele können die Umsatzsteuervorauszahlung (diese wird am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats fällig) oder die Lohnsteuer (diese wird am 15. des folgenden Kalendermonats fällig) genannt werden.
Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig, gilt grundsätzlich als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (§ 210 Abs 3 BAO).
Punkt 4) Verrechnung auf dem Abgabenkonto
Für den Abgabenpflichtigen ist zu beachten, dass Zahlungen, die ohne Verrechnungsweisung auf das Abgabenkonto überwiesen werden, mit den – nach Fälligkeitstag – ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden.
Reicht die Zahlung daher nicht für die Begleichung des gesamten Rückstandes aus und soll eine bestimmter Abgabenanspruch beglichen werden, ist eine entsprechende Verrechnungsweisung durchzuführen. Dabei ist in der Praxis darauf zu achten, dass die Abgaben bei der Überweisung richtig bezeichnet und der korrekte Zeitraum angegeben wird.
Punkt 5) Säumniszuschläge bei Nichtentrichtung der Abgaben bei Fälligkeit
Wird die Abgabe nicht bis zur Fälligkeit entrichtet, so tritt grundsätzlich die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen von (zunächst) 2% ein. Für die Behörde handelt es sich bei der Festsetzung um keine Ermessensentscheidung. Ein Verschulden ist zunächst nicht zu prüfen. Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Rechtsfolge der Säumnis.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge jedoch insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Hierfür bedarf es eines Antrags nach § 217 Abs 7 BAO.
Wenn sich abzeichnet, dass eine Abgabe bei Fälligkeit nicht entrichtet werden kann, können zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen und zur Vermeidung der Festsetzung eines Säumniszuschlages Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO beantragt werden.
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Punkt 1) Antragsgebundener Verwaltungsakt
Unabhängig von der Fälligkeit einer Abgabe kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausgeschoben (gestundet) werden oder eine Ratenzahlung bewilligt werden. Da diese Zahlungserleichterungen nur auf Ansuchen zu bewilligen sind, handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Mit der Bewilligung einer nicht beantragten Zahlungserleichterung würde die Abgabenbehörde ihre Zuständigkeit überschreiten. Der Antrag hat die Voraussetzungen des § 85 BAO erfüllen und ist daher grundsätzlich schriftlich zu erstatten (zu den näheren Ausführungen betreffend Anbringen siehe Beitrag „Rechtsverkehr – Parteien, Anbringen, Erledigungen“).
Zahlungserleichterungen können rückstands- oder abgabenbezogen bewilligt werden. Bei abgabenbezogenen Stundungen muss der geschuldete Abgabenbetrag bereits feststehen. Bei Selbstberechnungsabgaben muss der selbstberechnete Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben werden.
Bei Zahlungserleichterungen iZm Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben wird seitens der Abgabenbehörden normalerweise ein sehr strenger Maßstab angesetzt – diese werden nur in Ausnahmefällen bewilligt. Für Umsatzsteuervorauszahlungen wird insbesondere bei „Ist-Versteuerern“ – diese haben die Steuer bereits vereinnahmt – eine Zahlungserleichterung meist nicht in Betracht kommen.
Für die Lohnabgaben begründet sich der strenge Maßstab durch § 78 Abs 3 EStG, wonach bei für die Abfuhr der Lohnsteuer unzureichenden liquiden Mitteln die Nettolöhne in jenem Ausmaß, der eine Abfuhr der darauf entfallenden Lohnabgaben ermöglichen würde, zu kürzen sind. Eine ungekürzte Auszahlung der Nettolöhne bei Zahlungsmittelknappheit stellt nach Ansicht des VwGH sogar eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Vertreters dar.
Punkt 2) Voraussetzungen: Vorliegen erheblicher Härte und keine Gefährdung der Einbringlichkeit
§ 212 BAO normiert zwei Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen. Die sofortige (vollständige) Entrichtung der Abgaben muss einerseits mit erheblichen Härten verbunden sein und andererseits darf durch den Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet werden.
Erhebliche Härte bedeutet, dass trotz zumutbarer Vorsorge durch die sofortige vollständige Entrichtung eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit eintreten würde. Solche erheblichen Härten liegen insbesondere dann vor, wenn der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre oder Vermögen verschleudert werden müsste. Das Vorhandensein von liquiden Mitteln oder veräußerbarem oder belastbarem Vermögen kann zur Verneinung der erheblichen Härte führen.
Für die Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen sein, es braucht jedoch Anhaltspunkte tatsächlicher Art. Bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit im Zeitpunkt der Antragstellung stellt ein Ausschlussgrund für die Bewilligung der Zahlungserleichterung dar. Der Antragsteller muss die beiden Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darlegen und glaubhaft machen.
Punkt 3) Ermessensentscheidung durch die Behörde
Die Entscheidung über die Bewilligung der Zahlungserleichterung liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde – sie hat die Entscheidung nach sachlichen Erwägungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu treffen und bescheidmäßig auszusprechen, ob und in welchem Maße Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Punkt 4) Wirkungen einer Zahlungserleichterung
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Zeitpunkt der Fälligkeit unberührt. Jedoch haben Zahlungserleichterungen die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Diese einbringungshemmende Wirkung tritt bereits mit der rechtzeitigen Einbringung des Antrages ein. Während der Dauer des Zahlungsaufschubes entstehen auch keine Säumniszuschlagsansprüche. Damit sich diese
einbringungshemmende und säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfaltet, muss das Ansuchen auf Zahlungserleichterung vor Eintritt der Fälligkeit gestellt werden.
Punkt 5) Stundungszinsen
Durch die Zahlungserleichterungen erleidet der Staat wirtschaftlich einen Zinsverlust. Als wirtschaftlichen Ausgleich sind nach Maßgabe des § 211 Abs 2 BAO Stundungszinsen vorgesehen. Diese sind von der Abgabenbehörde festzusetzen und vom Abgabepflichtigen zu entrichten. Diese fallen sowohl für Stundungen als auch Ratenzahlungen an. Die Stundungszinsen betragen 4,5%-Punkte über dem Basiszinssatz (aktuell liegen diese bei 3,88%). Stundungszinsen werden nicht festgesetzt, wenn der errechnete Zinsbetrag EUR 50,00 nicht erreicht.
Autor: Mag. Mario Wegner
In diesem Beitrag möchte ich näher auf die Fälligkeit von Abgaben eingehen. Ebenfalls soll die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen erläutert werden. Mit Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO kann der Entrichtungszeitpunkt von Abgaben hinausgeschoben werden.
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Punkt 1) + Punkt 2) Fälligkeit von Abgaben, Grundregel: Mit Ablauf des Monats nach Bekanntgabe (§ 210 BAO)
Gemäß § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben grundsätzlich mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Bei Bescheiden erfolgt die Bekanntgabe in der Regel durch Zustellung. Diese Grundregel gilt bspw für die Einkommensteuer- und die Körperschaftsteuerveranlagung.
Punkt 3) Sonderregeln in Materiengesetzen und für Selbstbemessungsabgaben
Daneben gibt es in den jeweiligen Abgabenvorschriften Sonderregelungen, welche spezielle Fälligkeitszeitpunkte vorsehen. So etwa für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen in § 45 Abs 2 EStG. Diese Vorauszahlungen, sind je zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Sonderbestimmungen sind vor allem auch bei Selbstberechnungsabgaben von Bedeutung. Diese werden zu den Zeitpunkten fällig, die sich aus den entsprechenden Abgabenvorschriften ergeben, unabhängig von einer abgabenbehördlichen Festsetzung. Als Beispiele können die Umsatzsteuervorauszahlung (diese wird am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats fällig) oder die Lohnsteuer (diese wird am 15. des folgenden Kalendermonats fällig) genannt werden.
Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig, gilt grundsätzlich als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (§ 210 Abs 3 BAO).
Punkt 4) Verrechnung auf dem Abgabenkonto
Für den Abgabenpflichtigen ist zu beachten, dass Zahlungen, die ohne Verrechnungsweisung auf das Abgabenkonto überwiesen werden, mit den – nach Fälligkeitstag – ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden.
Reicht die Zahlung daher nicht für die Begleichung des gesamten Rückstandes aus und soll eine bestimmter Abgabenanspruch beglichen werden, ist eine entsprechende Verrechnungsweisung durchzuführen. Dabei ist in der Praxis darauf zu achten, dass die Abgaben bei der Überweisung richtig bezeichnet und der korrekte Zeitraum angegeben wird.
Punkt 5) Säumniszuschläge bei Nichtentrichtung der Abgaben bei Fälligkeit
Wird die Abgabe nicht bis zur Fälligkeit entrichtet, so tritt grundsätzlich die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen von (zunächst) 2% ein. Für die Behörde handelt es sich bei der Festsetzung um keine Ermessensentscheidung. Ein Verschulden ist zunächst nicht zu prüfen. Der Säumniszuschlag ist somit eine objektive Rechtsfolge der Säumnis.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge jedoch insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Hierfür bedarf es eines Antrags nach § 217 Abs 7 BAO.
Wenn sich abzeichnet, dass eine Abgabe bei Fälligkeit nicht entrichtet werden kann, können zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen und zur Vermeidung der Festsetzung eines Säumniszuschlages Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO beantragt werden.
Folie 2
Punkt 1) Antragsgebundener Verwaltungsakt
Unabhängig von der Fälligkeit einer Abgabe kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausgeschoben (gestundet) werden oder eine Ratenzahlung bewilligt werden. Da diese Zahlungserleichterungen nur auf Ansuchen zu bewilligen sind, handelt es sich um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Mit der Bewilligung einer nicht beantragten Zahlungserleichterung würde die Abgabenbehörde ihre Zuständigkeit überschreiten. Der Antrag hat die Voraussetzungen des § 85 BAO erfüllen und ist daher grundsätzlich schriftlich zu erstatten (zu den näheren Ausführungen betreffend Anbringen siehe Beitrag „Rechtsverkehr – Parteien, Anbringen, Erledigungen“).
Zahlungserleichterungen können rückstands- oder abgabenbezogen bewilligt werden. Bei abgabenbezogenen Stundungen muss der geschuldete Abgabenbetrag bereits feststehen. Bei Selbstberechnungsabgaben muss der selbstberechnete Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben werden.
Bei Zahlungserleichterungen iZm Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben wird seitens der Abgabenbehörden normalerweise ein sehr strenger Maßstab angesetzt – diese werden nur in Ausnahmefällen bewilligt. Für Umsatzsteuervorauszahlungen wird insbesondere bei „Ist-Versteuerern“ – diese haben die Steuer bereits vereinnahmt – eine Zahlungserleichterung meist nicht in Betracht kommen.
Für die Lohnabgaben begründet sich der strenge Maßstab durch § 78 Abs 3 EStG, wonach bei für die Abfuhr der Lohnsteuer unzureichenden liquiden Mitteln die Nettolöhne in jenem Ausmaß, der eine Abfuhr der darauf entfallenden Lohnabgaben ermöglichen würde, zu kürzen sind. Eine ungekürzte Auszahlung der Nettolöhne bei Zahlungsmittelknappheit stellt nach Ansicht des VwGH sogar eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Vertreters dar.
Punkt 2) Voraussetzungen: Vorliegen erheblicher Härte und keine Gefährdung der Einbringlichkeit
§ 212 BAO normiert zwei Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen. Die sofortige (vollständige) Entrichtung der Abgaben muss einerseits mit erheblichen Härten verbunden sein und andererseits darf durch den Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet werden.
Erhebliche Härte bedeutet, dass trotz zumutbarer Vorsorge durch die sofortige vollständige Entrichtung eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit eintreten würde. Solche erheblichen Härten liegen insbesondere dann vor, wenn der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre oder Vermögen verschleudert werden müsste. Das Vorhandensein von liquiden Mitteln oder veräußerbarem oder belastbarem Vermögen kann zur Verneinung der erheblichen Härte führen.
Für die Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen sein, es braucht jedoch Anhaltspunkte tatsächlicher Art. Bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit im Zeitpunkt der Antragstellung stellt ein Ausschlussgrund für die Bewilligung der Zahlungserleichterung dar. Der Antragsteller muss die beiden Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darlegen und glaubhaft machen.
Punkt 3) Ermessensentscheidung durch die Behörde
Die Entscheidung über die Bewilligung der Zahlungserleichterung liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde – sie hat die Entscheidung nach sachlichen Erwägungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu treffen und bescheidmäßig auszusprechen, ob und in welchem Maße Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Punkt 4) Wirkungen einer Zahlungserleichterung
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Zeitpunkt der Fälligkeit unberührt. Jedoch haben Zahlungserleichterungen die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Diese einbringungshemmende Wirkung tritt bereits mit der rechtzeitigen Einbringung des Antrages ein. Während der Dauer des Zahlungsaufschubes entstehen auch keine Säumniszuschlagsansprüche. Damit sich diese
einbringungshemmende und säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfaltet, muss das Ansuchen auf Zahlungserleichterung vor Eintritt der Fälligkeit gestellt werden.
Punkt 5) Stundungszinsen
Durch die Zahlungserleichterungen erleidet der Staat wirtschaftlich einen Zinsverlust. Als wirtschaftlichen Ausgleich sind nach Maßgabe des § 211 Abs 2 BAO Stundungszinsen vorgesehen. Diese sind von der Abgabenbehörde festzusetzen und vom Abgabepflichtigen zu entrichten. Diese fallen sowohl für Stundungen als auch Ratenzahlungen an. Die Stundungszinsen betragen 4,5%-Punkte über dem Basiszinssatz (aktuell liegen diese bei 3,88%). Stundungszinsen werden nicht festgesetzt, wenn der errechnete Zinsbetrag EUR 50,00 nicht erreicht.
Autor: Mag. Mario Wegner