Autor: Linde Redaktion

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.
Bundesrat
Allgemein

Bundesrat befürwortet gemeinsamen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben

Mit der gestern (19. 12. 2018) mehrheitlich im Bundesrat befürworteten Gesetzesvorlage über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung wird die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben GPLA künftig im Wirkungsbereich der Bundesfinanzverwaltung gebündelt. Dem Prüfdienst sollen insbesondere die Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen – wie bisher bestehend aus Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung – sowie die Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen obliegen.

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Krankenstand

Krankenstand als Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung

Überhöhte Krankenstände kommen als Rechtfertigung für eine Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht. Dazu muss der Arbeitgeber eine objektive Zukunftsprognose über die weitere Dienstfähigkeit anstellen. Eine ungünstige Prognose kann etwa aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen oder aus einer objektivierten Verschlechterung des Grundleidens abgeleitet werden. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Podcast

SWK.Podcast 36/2018

Willkommen zum SWK.media Podcast. Hören Sie die Zusammenfassung von Ausgabe Nr. 36 vom Dezember 2018.

Bis zu 1.500 Euro Steuerbonus pro Kind und Jahr - Geringverdiener erhalten weniger oder nichts - 98 Prozent der Familien profitieren. (Bild: © iStock)
Allgemein

Das bringt 2019 – Den Familienbonus, aber nicht für alle gleich hoch

Wien (APA) – Der Familienbonus ist ein Vorzeigeprojekt der ÖVP-FPÖ-Koalition und mit Kosten von 1,5 Mrd. Euro eine der teuersten Maßnahmen des ersten Regierungsjahres. Ab 2019 steht Familien eine Steuersenkung von bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr zu. Vorausgesetzt wird aber ein entsprechend hohes Einkommen: Wer wenig verdient, wird von der Steuersenkung nicht voll profitieren – oder erhält nichts.

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Sonderzahlung

Jahressechstel-Optimierung durch Auszahlung von laufenden Prämien

Sonstige Bezüge sind nur unter der doppelten Bedingung gegeben, dass sie sich sowohl durch Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge können nicht allein „aufgrund des Rechtstitels“ vorliegen. Ein Beitrag von Michael Seebacher.

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BFG Einkommensteuer

Abgelehnte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz stellen keine Werbungskosten dar

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der Rechtsprechung des VwGJ setzt der Begriff der Werbungskosten ein „Abfließen“ voraus, das sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Ausgabe bzw ein Abfluss liegt vor, wenn der zu leistende Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist.