Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Lausanne (APA/sda) – Das Schweizer Bundesstrafgericht wird sich nochmals mit der Frage befassen müssen, ob der Verwaltungspräsident der swisspartner Investment Network AG illegal handelte, als er ohne Bewilligung der Schweizer Behörden Kundendaten an die US-Steuerbehörde übergab. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gutgeheißen.
Das Bundesstrafgericht sprach den Verwaltungsratspräsidenten im Mai des Vorwurfs der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei. Der Mann hatte 2013 über einen Anwalt Daten von 109 Kunden an die US-Steuerbehörden weitergegeben. Damit wollte er die Situation für die Firma swisspartners im Steuerstreit mit den USA bereinigen.
Das Bundesstrafgericht verneinte in seinem Urteil den Vorsatz und sprach den Mann deshalb frei. Dieser hatte vor seiner Reise in die USA zwei Gutachten erstellen lassen. Diese beleuchteten die Rechtmäßigkeit einer Datenübergabe ohne Einwilligung der Schweizer Behörden.
Das Bundesgericht hat nun in einem am Mittwoch publizierten Urteil festgehalten, der Verwaltungsratspräsident könne sich nicht auf einen sogenannten Verbotsirrtum berufen – also dass er davon ausgegangen sei, nichts Verbotenes zu tun.
Vielmehr zeigt das Erstellen von zwei Gutachten gemäß Bundesgericht, dass sich der Mann darüber im klaren war, sich in einer Grauzone zu bewegen. Auch hätten die Gutachten die Möglichkeit einer Zuwiderhandlung nicht völlig ausgeschlossen. Aus diesem Grund habe der Verwaltungsratspräsident, der selbst Anwalt ist, nicht darauf vertrauen können, dass er korrekt handle.
Das Bundesgericht hat den Fall ans Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Dieses muss darüber befinden, ob die Übergabe der Kundendaten eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung war. (Urteil 6B_804/2018 vom 04.12.2018)