(B. R.) – Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Laut Rechtsprechung und Literatur sind verdeckte Ausschüttungen alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensmehrung verhindern.
Entscheidung: BFG 6. 2. 2019, RV/2100808/2016 , Revision nicht zugelassen.
Normen: § 8 Abs 2 KStG; § 95 Abs 4 EStG.
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung müssen sowohl ein objektives als auch ein subjektives Tatbild erfüllt sein.
- Objektives Tatbild: Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ist neben den übrigen Tatbestandsmerkmalen auch eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft. Diese Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung kann sowohl in einer Minderung des Gewinns als auch in einer Erhöhung des Verlusts der Körperschaft bestehen. Eine verdeckte Ausschüttung bedingt, dass Betriebsvermögen vermindert oder dessen Vermehrung verhindert wird.
Werden der Gesellschaft Einnahmen vorenthalten, wird die Vermehrung des Vermögens eindeutig verhindert. Erwirtschaftet eine Körperschaft Erträge, die durch den Anteilseigner vereinnahmt und daher gar nicht in die Bücher der Gesellschaft aufgenommen werden, ist von einer sozietär veranlassten Einkommensminderung der Gesellschaft auszugehen.
Umsatz- bzw Gewinnzuschätzungen bei einer Körperschaft, die in deren Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, rechtfertigen auch die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Anteilseigner (VwGH 24. 1. 2007, 2003/13/0138).
- Subjektives Tatbild: Der verdeckten Ausschüttung muss eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen. Derartige Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, sie sind abweichend hievon nur einem bzw einigen der Gesellschafter zugeflossen.
§ 95 Abs 4 EStG regelt Fälle der direkten Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) für die Kapitalertragsteuer. Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG gegeben (VwGH 29. 3. 2012, 2008/15/0170). Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (siehe VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046).
Verdeckte Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer; folglich sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG erfüllt. Danach liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob es die geschuldete, nicht abgeführte Kapitalertragsteuer gegenüber der GmbH als Haftender oder gegenüber dem Empfänger der Kapitalerträge geltend macht.
(B. R.) – Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Laut Rechtsprechung und Literatur sind verdeckte Ausschüttungen alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensmehrung verhindern.
Entscheidung: BFG 6. 2. 2019, RV/2100808/2016 , Revision nicht zugelassen.
Normen: § 8 Abs 2 KStG; § 95 Abs 4 EStG.
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung müssen sowohl ein objektives als auch ein subjektives Tatbild erfüllt sein.
Werden der Gesellschaft Einnahmen vorenthalten, wird die Vermehrung des Vermögens eindeutig verhindert. Erwirtschaftet eine Körperschaft Erträge, die durch den Anteilseigner vereinnahmt und daher gar nicht in die Bücher der Gesellschaft aufgenommen werden, ist von einer sozietär veranlassten Einkommensminderung der Gesellschaft auszugehen.
Umsatz- bzw Gewinnzuschätzungen bei einer Körperschaft, die in deren Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, rechtfertigen auch die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Anteilseigner (VwGH 24. 1. 2007, 2003/13/0138).
§ 95 Abs 4 EStG regelt Fälle der direkten Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) für die Kapitalertragsteuer. Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG gegeben (VwGH 29. 3. 2012, 2008/15/0170). Solcherart liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (siehe VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046).
Verdeckte Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer; folglich sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG erfüllt. Danach liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob es die geschuldete, nicht abgeführte Kapitalertragsteuer gegenüber der GmbH als Haftender oder gegenüber dem Empfänger der Kapitalerträge geltend macht.