Die KBGG-Härtefälle-Verordnung, BGBl II 2001/405 idgF, ist auf den 4. Abschnitt des KBGG sachlich nicht anwendbar.
Die in § 19 KBGG geregelte Einkommensgrenze ist von der Zuverdienstgrenze (§§ 2 Abs 1 Z 3, 9 Abs 3 KBGG) zu unterscheiden. Beide Grenzen verfolgen verschiedene Normzwecke. Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze ist Anspruchsvoraussetzung (Tatbestandsmerkmal) für die Bewilligung von Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss.
Die Einkommensgrenze hingegen ist für Zeiträume nach Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss ausschließlich für die endgültige Zuerkennung des Zuschusses relevant. Anders als das Kinderbetreuungsgeld ist die Bewilligung des Zuschusses durch die Sozialversicherungsbehörden lediglich eine vorläufige Maßnahme, gedacht als ein Kredit.
Endgültig wird die Bewilligung des Zuschusses erst dann, wenn innerhalb des in § 21 KBGG bestimmten Zeitraumes das maßgebliche Einkommen iSd § 19 Abs 2 KBGG unter der jeweiligen niedrigsten Einkommensgrenze des § 19 Abs 1 Z 1 und 2 KBGG liegt.
Im Anwendungsbereich des KBGG ist zwischen den Legalbegriffen der „Rückforderung“ (§ 31 KBGG; §§ 60 bis 62 BHG) und der „Rückzahlung“ (4. Abschnitt KBGG) zu differenzieren. Die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld kommt zur Anwendung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren nicht erfüllt wurden und ist von den Sozialversicherungsbehörden zu vollziehen.
Die Rückzahlung nach dem 4. Abschnitt des KBGG ist einerseits auf die Zuschüsse beschränkt und hat andererseits den Kreditcharakter zu Recht bezogener Zuschüsse im Blickpunkt. Der Rückzahlungsbetrag für das Jahr der Einkommensüberschreitung bildet die bundesrechtliche Abgabe, die von den Abgabenbehörden festzusetzen ist.
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 2 KBGG ist es nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen die Festsetzung von Rückzahlungsbeträgen hinsichtlich beider Elternteile unbillig sein kann.
Die Frage, ob ein Bescheidspruch vorliegt oder nicht, kann nicht ausschließlich anhand der äußeren Gestaltung des Bescheides beantwortet werden. Die in Spruchpunkt 2 eines nach dem 4. Abschnitt des KBGG erlassenen Abgabenbescheides enthaltene Information ist bei rechtlicher Betrachtung zum Teil als Begründung und zum Teil als eine bloße Serviceleistung gegenüber dem Abgabenpflichtigen anzusehen.
Damit ist „Spruchpunkt 2“ einer Aufhebung nicht zugänglich (aA VwGH 28. 6. 2011, 2011/17/0042, 0043 und 0044). Vor dem Hintergrund der §§ 13, 18 Abs 2, § 19 Abs 1 Z 2 KBGG stellt die konkrete Angabe des Bezugszeitraum von Zuschüssen und die Höhe der Zuschüsse eine rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung dar, um den für das konkrete Rückzahlungsverfahren eines bestimmten Jahres maßgeblichen offenen Zuschussbetrag dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar zu bestimmen.
Entscheidung: BFG 24. 1. 2019, RV/7102775/2016, Revision zugelassen.
Normen: §§ 18 f KBGG; §§ 20, 198, 207 BAO.
Zum vollständigen Entscheidungstext.
Die KBGG-Härtefälle-Verordnung, BGBl II 2001/405 idgF, ist auf den 4. Abschnitt des KBGG sachlich nicht anwendbar.
Die in § 19 KBGG geregelte Einkommensgrenze ist von der Zuverdienstgrenze (§§ 2 Abs 1 Z 3, 9 Abs 3 KBGG) zu unterscheiden. Beide Grenzen verfolgen verschiedene Normzwecke. Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze ist Anspruchsvoraussetzung (Tatbestandsmerkmal) für die Bewilligung von Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss.
Die Einkommensgrenze hingegen ist für Zeiträume nach Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss ausschließlich für die endgültige Zuerkennung des Zuschusses relevant. Anders als das Kinderbetreuungsgeld ist die Bewilligung des Zuschusses durch die Sozialversicherungsbehörden lediglich eine vorläufige Maßnahme, gedacht als ein Kredit.
Endgültig wird die Bewilligung des Zuschusses erst dann, wenn innerhalb des in § 21 KBGG bestimmten Zeitraumes das maßgebliche Einkommen iSd § 19 Abs 2 KBGG unter der jeweiligen niedrigsten Einkommensgrenze des § 19 Abs 1 Z 1 und 2 KBGG liegt.
Im Anwendungsbereich des KBGG ist zwischen den Legalbegriffen der „Rückforderung“ (§ 31 KBGG; §§ 60 bis 62 BHG) und der „Rückzahlung“ (4. Abschnitt KBGG) zu differenzieren. Die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld kommt zur Anwendung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren nicht erfüllt wurden und ist von den Sozialversicherungsbehörden zu vollziehen.
Die Rückzahlung nach dem 4. Abschnitt des KBGG ist einerseits auf die Zuschüsse beschränkt und hat andererseits den Kreditcharakter zu Recht bezogener Zuschüsse im Blickpunkt. Der Rückzahlungsbetrag für das Jahr der Einkommensüberschreitung bildet die bundesrechtliche Abgabe, die von den Abgabenbehörden festzusetzen ist.
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 2 KBGG ist es nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen die Festsetzung von Rückzahlungsbeträgen hinsichtlich beider Elternteile unbillig sein kann.
Die Frage, ob ein Bescheidspruch vorliegt oder nicht, kann nicht ausschließlich anhand der äußeren Gestaltung des Bescheides beantwortet werden. Die in Spruchpunkt 2 eines nach dem 4. Abschnitt des KBGG erlassenen Abgabenbescheides enthaltene Information ist bei rechtlicher Betrachtung zum Teil als Begründung und zum Teil als eine bloße Serviceleistung gegenüber dem Abgabenpflichtigen anzusehen.
Damit ist „Spruchpunkt 2“ einer Aufhebung nicht zugänglich (aA VwGH 28. 6. 2011, 2011/17/0042, 0043 und 0044). Vor dem Hintergrund der §§ 13, 18 Abs 2, § 19 Abs 1 Z 2 KBGG stellt die konkrete Angabe des Bezugszeitraum von Zuschüssen und die Höhe der Zuschüsse eine rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung dar, um den für das konkrete Rückzahlungsverfahren eines bestimmten Jahres maßgeblichen offenen Zuschussbetrag dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar zu bestimmen.
Entscheidung: BFG 24. 1. 2019, RV/7102775/2016, Revision zugelassen.
Normen: §§ 18 f KBGG; §§ 20, 198, 207 BAO.
Zum vollständigen Entscheidungstext.