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Um den Verfall von Überstundenentgelt (im Anwendungsbereich des IT-Kollektivvertrages) zu vermeiden, genügt es, wenn der Arbeitnehmer, mit dem ein All-in-Gehalt vereinbart wurde, das Überstundenentgelt innerhalb der Verfallsfrist ab dem Ende des Durchrechnungszeitraums geltend macht.
Die kollektivvertraglich vorgesehene Geltendmachung binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung hätte bei einem All-in-Gehalt zur Folge, dass Ansprüche bereits verfallen könnten, bevor sie entstanden sind. Lesen Sie den Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
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