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Wie sich aus § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen unmissverständlich ergibt, kann der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund einer Behinderung nicht benützt werden kann, nur durch eine dort angeführte Bescheinigung erbracht werden. Diese Bescheinigungen sind für die Abgabenbehörden bindend. Andere Beweismittel sind nicht zulässig.
Die allgemeine Regel des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, gilt hier nicht. Denn der Verordnungsgeber hat mit der Anordnung, dass eine Nachweisführung durch die in § 3 der Verordnung angeführten Bescheinigungen zu erfolgen hat, bindende Beweisregeln geschaffen.
Die Bestätigung eines Arztes ist ebenso wenig ausreichend wie die Vorlage eines Parkausweises nach § 29a StVO, der erst nach den Streitjahren (im Zuge des Beschwerdeverfahrens) beantragt und ausgestellt worden ist (BFG 17. 4. 2018, RV/3100985/2016).