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Mit 1. 3. 2019 trat zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung ein neues DBA (BGBl III 2019/32, ausgegeben am 18. 3. 2019) in Kraft. In das neue Abkommen wurden nun auch erstmals die BEPS-Mindeststandards der OECD zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Gewinnverschiebungen multinationaler Konzerne integriert.
Hervorzuheben ist, dass sich zukünftig betreffend Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gemäß Art 14 Abs 2 lit a DBA Großbritannien die 183-Tage-Frist nicht mehr auf das Steuerjahr bezieht (6. 4. bis 5. 4. für Großbritannien), sondern auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet. In Art 21 DBA Großbritannien ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach wie vor die Anrechnungsmethode vorgesehen.
Das DBA zwischen Österreich und Großbritannien ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, der vom Brexit nicht betroffen ist und daher auch danach weitergilt. Dennoch würde ein sogenannter ungeregelter „harter Brexit“ zu erheblichen ertragsteuerlichen Nachteilen führen.
Großbritannien wird nach dem EU-Austritt zu den Drittstaaten zählen, sodass es etwa im Bereich der Wegzugsbesteuerung zur sofortigen Besteuerung der stillen Reserven kommen würde, denn das Nichtfestsetzungskonzept oder die Möglichkeit der Ratenzahlung stehen nur EU- und EWR-Staaten zur Verfügung.
Weiters würden in Österreich wieder Quellensteuern einzubehalten sein, wenn von österreichischen Unternehmen Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren an in Großbritannien ansässige verbundene Unternehmen ausbezahlt werden.
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