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Neues DBA Großbritannien

(Bild: © iStock)

Mit 1. 3. 2019 trat zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppel­besteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung ein neues DBA (BGBl III 2019/32, ausge­geben am 18. 3. 2019) in Kraft. In das neue Abkommen wurden nun auch erstmals die BEPS-Mindeststandards der OECD zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Gewinnverschiebungen multinationaler Konzerne integriert.

Hervorzuheben ist, dass sich zukünftig betreffend Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gemäß Art 14 Abs 2 lit a DBA Großbritannien die 183-Tage-Frist nicht mehr auf das Steuerjahr bezieht (6. 4. bis 5. 4. für Großbritannien), sondern auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet. In Art 21 DBA Großbritannien ist zur Vermeidung der Doppel­besteuerung nach wie vor die Anrechnungs­methode vorgesehen.

Das DBA zwischen Österreich und Großbritannien ist ein eigenständiger völker­rechtlicher Vertrag, der vom Brexit nicht betroffen ist und daher auch danach weitergilt. Dennoch würde ein sogenannter ungeregelter „harter Brexit“ zu erheblichen ertrag­steuerlichen Nachteilen führen.

Großbritannien wird nach dem EU-Austritt zu den Drittstaaten zählen, sodass es etwa im Bereich der Wegzugs­besteuerung zur sofortigen Besteuerung der stillen Reserven kommen würde, denn das Nichtfestsetzungskonzept oder die Möglichkeit der Raten­zahlung stehen nur EU- und EWR-Staaten zur Verfügung.

Weiters würden in Österreich wieder Quellen­steuern einzubehalten sein, wenn von österreichischen Unternehmen Zinsen, Dividenden oder Lizenz­gebühren an in Großbritannien ansässige verbundene Unternehmen ausbezahlt werden.

Der ganze Artikel (PV-Info 5/2019, 1) als PDF und bei Lindeonline.

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