X
Digital
Uncategorized

Der Begutachtungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2018

(SWK) – Das BMF hat am 9. 4. 2018 den Entwurf (36/ME 26. GP) zu einem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) zur Begutachtung verschickt. Ziel der neuen Jahressteuergesetzgebung ist es laut BMF, „die Zahl der Novellierungen zu reduzieren […] und damit mehr Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen“. Die Begutachtung endet am 16. 5. 2018, die Beschlussfassung im Nationalrat und Bundesrat ist für Juli geplant. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Eckpunkte im Überblick vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

1. Einkommensteuer

Zuwendungen: Anpassungen iZm der Ermittlung des Höchstbetrags bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (§ 4a EStG), zur Vermögensausstattung (§ 4b EStG) und an die Innovationsstiftung (§ 4c EStG).

Wegzugsbesteuerung: Heranführung der Entstrickungsbesteuerung im betrieblichen Bereich an die Vorgaben der RL (EU) 2016/1164 (sogenannte Anti-BEPS-RL) durch Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums von sieben Jahren auf fünf Jahre und Anpassung der Fälligstellungstatbestände.

Verlustausgleich: 30 Abs 7 EStG soll im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH iZm dem Verlustausgleich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken angepasst werden.

Abzugsteuer: Bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten, insb im Zuge von Infrastrukturprojekten, soll eine 10%ige Abzugsteuer eingeführt werden.

2. Körperschaftsteuer

Hinzurechnungsbesteuerung: Wiederum auf Grundlage der Anti-BEPS-RL sieht ein neuer § 10a KStG vor, dass nicht ausgeschüttete, niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden. Gleichzeitig soll der derzeitige Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gem § 10 Abs 4 KStG modifiziert in § 10a KStG Eingang finden. Der bisher in § 10 Abs 5 KStG für Portfoliobeteiligungen bis zu 10 % vorgesehene Methodenwechsel soll künftig entfallen. Um die Auswirkungen abzufedern, soll der Methodenwechsel auch Beteiligungen von mindestens 5 % erfassen.

Zinsen und Lizenzgebühren: Das bereits mit dem AbgÄG 2014 eingeführte Abzugsverbot bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung soll nachgeschärft werden, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten.

Abzugsteuer: Hier soll ein Pendant zur einkommensteuerlichen Regelung iZm der Einräumung von Leitungsrechten geschaffen werden.

3. Umgründungen

Baurecht: Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Zurückbehaltung eines Gebäudes bei bebauten Grundstücken im Wege eines Baurechts geschaffen werden.

4. Umsatzsteuer

Private Schulen: Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH soll die Steuerbefreiung für Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen an das Unionsrecht angepasst werden.

Istbesteuerung: Für Unternehmer, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, soll generell, unabhängig von der Rechtsform, die Istbesteuerung zu Anwendung gelangen.

Reisebüros: Im Gefolge der Rechtsprechung des EuGH soll die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Sonderregelung für Reisebüros an das Unionsrecht angepasst werden; die Margenbesteuerung soll entfallen.

E-Commerce: Das unionsrechtliche E-Commerce-Paket soll mit 1. 1. 2019 umgesetzt werden.

5. Gebühren

Wohnungsmietverträge: Nach der Abschaffung der Gebühr von Wohnungsmietverträgen Ende 2017 soll auch die Gebühr für Bürgschaftserklärungen iZm der Wohnungsvermietung entfallen.

6. Versicherungssteuer

Barrierefreiheit: Menschen mit Behinderungen sollen künftig deutlich erleichterten Zugang zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur kostenlosen Vignette haben. Kernpunkt soll der automationsunterstützte Nachweis der Behinderung sein.

7. Bundesabgabenordnung

Missbrauch: Erstmals soll eine explizite gesetzliche Definition von Missbrauch, nunmehr von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts, in § 22 BAO geschaffen werden. Entscheidend soll eine ungewöhnliche und unangemessene, nur wegen der damit verbundenen Steuerersparnis verständliche Gestaltung sein. Deren wesentlicher Zweck oder einer deren wesentlicher Zwecke muss darin bestehen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der Ziel oder Zweck des Steuerrechts zuwiderläuft. Die bisherige Auslegungspraxis soll dadurch so weit wie möglich beibehalten werden können. Triftige – der Realität entsprechende – wirtschaftliche Gründe sollen die Annahme von Missbrauch ausschließen.

Auskunftsbescheid: Das sogenannte Advance Ruling (verbindlicher Auskunftsbescheid) soll auf das internationale Steuerrecht und die Umsatzsteuer ausgedehnt werden; zudem soll das Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO verbindlich beauskunftet werden können.

Begleitende Kontrolle: Als Alternative zur klassischen Außenprüfung soll ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem iVm einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung ersetzen können. Die Abgabenbehörde begleitet also die Unternehmer. Von diesem – auf dem sogenannten „Horizontal Monitoring“ aufbauenden – Modell des laufenden Dialogs verspricht sich das BMF zahlreiche Vorteile, die sich nicht zuletzt in deutlich erhöhter Planungssicherheit niederschlagen sollen.

SEPA-Lastschriftverfahren: Die Entrichtung von Abgaben soll im Sinne einer zeitgemäßen und verwaltungsökonomisch sinnvollen Ausgestaltung künftig auch via SEPA-lastschriftverfahren möglich sein.

8. Ausgewählte sonstige Änderungen

Grunderwerbsteuer: Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Klarstellungen und die Schließung einer Gesetzeslücke.

Kfz-Steuer: Bei der widerrechtlichen Verwendung eines Kfz soll der Besteuerungszeitraum vom Kalendervierteljahr auf den Kalendermonat umgestellt werden.

Finanzstrafrecht: Die Neuerungen sollen insb die RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen umsetzen.

Kontenregister und Konteneinschau: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht etliche neue Begriffe vor, daher sind terminologische Anpassungen im KontRegG erforderlich. Zudem ist den Anforderungen an Datenverarbeitungen (zB durch Festlegung eines bestimmten Zwecks) Rechnung zu tragen.

Kapitalabfluss-Meldegesetz: Auch hier sind terminologische Anpassungen an die DSGVO erforderlich, und den Anforderungen an Datenverarbeitungen ist Rechnung zu tragen.

Informationsaustausch: Mit den Änderungen des GMSG sollen die jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten für Steuerzwecke berücksichtigt werden.

Zollrecht: Das ZollR-DG soll an die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts angepasst werden.

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz: Die bisherige Befristung für die Beihilfengewährung iZm Umsätzen aus der Erbringung von Krankentransporten und Lieferungen von menschlichem Blut soll entfallen.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.