GPLA-Risiko: Werkvertrag und freier Dienstvertrag
Immer häufiger setzen Arbeitgeber neben der Stammbelegschaft auf Werkvertragsnehmer und freie Dienstnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen (mit tätigkeitseinschlägigem Gewerbeschein). Diese Formen der Beschäftigung versprechen höhere Flexibilität, da auf zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften wie Mindestentlohnung, feste Arbeitszeiten, Entgeltfortzahlung im Krankenstand und Urlaub keine Rücksicht zu nehmen ist.
Anforderung von Unterlagen nach einer GPLA
Wie ein aktueller VwGH-Beschluss zeigt, löst eine GPLA bisweilen Nachforderungen aus. Im Verfahren wurde dabei auch die Frage der Zulässigkeit einer Überprüfungsmaßnahme durch die Kassen nach Abschluss einer GPLA geltend gemacht. Lesen Sie den Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl in der aktuellen PV-Info.
Selbstberechnungsabgabe – amtswegige Wiederaufnahme
Im Rahmen einer GPLA stellte das Finanzamt im vorliegenden Fall fest, dass einigen Arbeitnehmern Beträge ausbezahlt worden sind, welche zu Unrecht als nach § 68 Abs 1 EStG steuerfreie Erschwerniszulagen behandelt wurden. Im Unterbleiben der Besteuerung solcher dem Finanzamt unbekannter Beträge anlässlich der Selbstberechnung der Lohnsteuer kann keine Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts erblickt werden.
Änderung der Selbstberechnung durch Haftungsbescheid aufgrund einer GPLA
Erweist sich eine Selbstberechnung als unrichtig, kann eine behördliche Korrektur (Festsetzung) erfolgen, wobei sinngemäß die Voraussetzungen des § 303 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen müssen. Damit wird ein Gleichklang mit der Rechtslage zur Wiederaufnahme bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren bezweckt.
Pauschale Nachversteuerung im Rahmen einer GPLA
Hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, sämtliche Arbeitnehmer festzustellen, die Schmutzzulagen steuerfrei erhalten haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, hat sie diese auch bei pauschaler Nachversteuerung gemäß § 86 Abs 2 EStG im Bescheid namentlich unter Angabe der Höhe der Zahlungen anzuführen. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.