Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit
Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeitsverhältnis dem BUAG unterlag. Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging.
Die BUAG-Novelle 2017
Das Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden, verfolgt das Ziel, den Sozialbetrug und die Unterentlohnung weiter einzudämmen. Diese BUAG-Novelle 2017 hat daher unter anderem verschärfte Meldevorschriften für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte zum Inhalt. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Beitrag von Rudolf Grafeneder aufgezeigt.
Versteuerung der Teilabfindung des Pensionsanspruchs eines Rechtsanwalts
Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsanwalt bei Pensionsantritt laut Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien ein Rechtsanspruch auf Teilabfindung seiner Zusatzpension eingeräumt wird, ist der Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
Abfertigung alt bei Teilzeitbeschäftigung
Im Falle einer dauerhaften Entgeltveränderung, wie etwa bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, ist bei Berechnung der Abfertigung alt grundsätzlich auf das zuletzt bezogene, je nach Lage des Falles dann dauerhaft höhere oder niedrigere, Entgelt abzustellen.
Gutgläubiger Verbrauch einer Abfertigungszahlung
Ob zu viel erhaltenes Entgelt gutgläubig verbraucht wurde, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer als redlich anzusehen ist. Dies gilt auch für eine BMSVG-Abfertigungszahlung bei vereinbarter Vorbehaltsklausel und unterfertigter Rückzahlungsverpflichtung (OGH 28. 3. 2017, 8 ObA 18/17f). Dr. Andreas Gerhartl erläutert den Sachverhalt und die Entscheidung des OGH.