Kategorie: Abfertigung

Abfertigung

Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit

Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeits­verhältnis dem BUAG unterlag. Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging.

(Bild: © iStock)
Abfertigung Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc.

Die BUAG-Novelle 2017

Das Bundes­gesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungs­gesetz 1957 geändert werden, verfolgt das Ziel, den Sozial­betrug und die Unterentlohnung weiter einzudämmen. Diese BUAG-Novelle 2017 hat daher unter anderem verschärfte Melde­vorschriften für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte zum Inhalt. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Beitrag von Rudolf Grafeneder aufgezeigt.

Die Abfertigung alt beträgt in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches jenes Entgelts, das dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt. (Bild: © iStock)
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Abfertigung alt bei Teilzeitbeschäftigung

Im Falle einer dauerhaften Entgeltveränderung, wie etwa bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, ist bei Berechnung der Abfertigung alt grundsätzlich auf das zuletzt bezogene, je nach Lage des Falles dann dauerhaft höhere oder niedrigere, Entgelt abzustellen.

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Gutgläubiger Verbrauch einer Abfertigungszahlung

Ob zu viel erhaltenes Entgelt gutgläubig verbraucht wurde, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer als redlich anzusehen ist. Dies gilt auch für eine BMSVG-Abfertigungszahlung bei vereinbarter Vorbehaltsklausel und unterfertigter Rückzahlungsverpflichtung (OGH 28. 3. 2017, 8 ObA 18/17f). Dr. Andreas Gerhartl erläutert den Sachverhalt und die Entscheidung des OGH.