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Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeitsverhältnis dem BUAG unterlag (das Arbeitsverhältnis als solches wurde dabei aber nicht beendet). Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging ( OGH 24. 5. 2017, 9 ObA 43/17i). Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger.
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