Derzeit in Begutachtung: EU-BStbG
Am 23. 1. 2019 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union erlassen wird und die Bundesabgabenordnung und das Bundesfinanzgerichtsgesetz geändert werden, in Begutachtung versendet. Die Begutachtung endet am 5. 3. 2019.
Unentgeltliche Betriebsübertragung auf Angehörigen und Leistung einer Abfertigung
(B. R.) – Die Beschwerdeführerin hat eine Trafik betrieben und den Betrieb aus Krankheitsgründen unentgeltlich an ihren Ehegatten übertragen. Zwischen dem Finanzamt und der Beschwerdeführerin war strittig, ob die Aufwendungen für die Abfertigung an den bisherigen Angestellten und Ehemann der Beschwerdeführerin aufzulösen wäre.
VwGH zur Lohnsteuer eines Universitätsassistenten, der ein Stipendium bezieht
Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist.
Kein Unterhaltsabsetzbetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das der Steuerpflichtigen im gleichen Zeitraum Familienbeihilfe gewährt wird
Wird einem Steuerpflichtigen für ein Kind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG gewährt, dann steht diesem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum für dieses Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG – Definition des Begriffes „Wissenschaft“
Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl laut Vertrag als auch laut Auskunft der Universität jeweils zu einem Drittel aus Forschung, Lehre und Administration besteht, ist im Hinblick darauf, dass die wissenschaftliche Lehre als Teil der wissenschaftlichen Tätigkeit anzusehen ist, von einer überwiegenden (zu rund 2/3) wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Einkommensteuer: Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens zählt nicht zwingend zum steuerpflichtigen Lohn
Der VwGH führte aus, Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wobei diese Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben müssen. Unter dieser Voraussetzung zählt auch der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines von ihm an den Dienstnehmer gewährten Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer: kein Dienstverhältnis
Mit der Frage der Weisungsgebundenheit von nicht bzw nicht wesentlich beteiligten (Gesellschafter-)Geschäftsführern hat sich der VwGH bereits in mehreren Entscheidung auseinandergesetzt und darin Folgendes ausgeführt.
Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (1. Jänner 2019)
Mit BMF-Info vom 7. 1. 2019, BMF-010221/0002-IV/8/2019, wird die BMF-Info vom 18. 12. 2017, BMF-010221/0538-IV/8/2017, aufgehoben und ersetzt. Die neu veröffentlichte BMF-Info listet alle Staaten und Territorien auf, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen (Aktualisierung 1. 1. 2019).
Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Personenversicherungen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG
Die auf den Erlass des BMF vom 7. 9. 1989, V 249/13/1-IV/14/89, gestützte Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen hat die Vermutung für sich, dass der darin ausgewiesene Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien tatsächlich geleistet hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar.
Außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 6 EStG): Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Hörgerät ohne Selbstbehalt bei Behinderung aufgrund von Zuckerkrankheit
Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ohne Selbstbehalt aus dem Titel der Behinderung bedarf es eines unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhanges der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt (vgl UFS 9. 10. 2008, RV/0147-G/08, mwA).
Werbungskosten (va Bewirtungsspesen, Fachliteratur, Theaterkarten) einer Dramaturgin
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zugrunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Abgelehnte Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz stellen keine Werbungskosten dar
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der Rechtsprechung des VwGJ setzt der Begriff der Werbungskosten ein „Abfließen“ voraus, das sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Ausgabe bzw ein Abfluss liegt vor, wenn der zu leistende Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist.












