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Wird einem Steuerpflichtigen für ein Kind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG gewährt, dann steht diesem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum für dieses Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Entscheidung: BFG 18. 12. 2018, RV/7100925/2016 (Revision nicht zulässig).
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