Liebhaberei bei Vermietung eines Ferienhauses an eine Tourismusgesellschaft
(B. R.) – Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung stellt § 1 Abs 2 LVO auf die abstrakte Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes ab. Das gilt auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die tatsächliche Vermietung einer solchen Einheit zu Geschäftszwecken erfolgt.
DSB zur Verarbeitung von Bilddaten für Forschungszwecke
Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 7.6.2018 zu DSB-D202.207/0001-DSB/2018 genehmigte die Datenschutzbehörde (DSB) die Verarbeitung personenbezogener Daten für ein Forschungsprojekt zur Analyse der Straßenoberfläche bzw…
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Von einer Kapitalerhöhung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 29 EStG kann nur dann und insoweit gesprochen werden, als das nominelle Stammkapital erhöht wurde, nicht aber, wenn einer gesellschaftsrechtlichen Einzahlungsverpflichtung nachgekommen wurde.
Deutsches Kabinett segnet Paket gegen Steuerbetrug im Onlinehandel ab
Berlin (APA/dpa/red) – Internet-Plattformen wie eBay oder Amazon sollen in Deutschland künftig für Umsatzsteuerbetrug bei Verkäufen über ihre Seiten haften. Das erstmals unter der Leitung von Vizekanzler und Finanzminister Olaf Scholz (SPD) tagende Bundeskabinett beschloss am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf. Dadurch sollen die Steuereinnahmen des Staates um mehrere hundert Mio. Euro im Jahr erhöht werden.
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Prozessführung
In einem Gerichtsverfahren betreffend die Haftung für entstandene Kosten und künftige, lebenslange Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen inklusive einem Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden bei Behinderung…
Der interne Datenschutzbeauftragte
Mit In-Geltung-Treten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nun erstmals für alle EU-Mitgliedstaaten die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSBA) verpflichtend vorgeschrieben. Im Folgenden werden die Herausforderungen…
Investmentfondsrichtlinien 2018 veröffentlicht
(B. R.) – Das BMF hat kürzlich die 217 Seiten langen Investmentfondsrichtlinien 2018 (InvFR 2018), GZ BMF-010200/0019-IV/1/2018 vom 19. Juli 2018, BMF-AV Nr…
Alfred Heiter im BFGjournal zu Gast
Alfred Heiter von der Industriellenvereinigung über Gewinnsteuern im Zusammenhang mit digitaler Wirtschaft, BEPS und den Zwölf-Stunden-Tag.
Deutschland will Umsatzsteuerbetrug von Online-Händlern bekämpfen
(APA) – Der deutsche Finanzminister will einem Medienbericht zufolge den Umsatzsteuerbetrug von Online-Händlern auf Internet-Plattformen wie Ebay oder Amazon wirkungsvoller bekämpfen. Dazu werde er dem Kabinett nächste Woche einen Gesetzesentwurf vorlegen. Online-Marktplätze sollen ab 2019 in die Pflicht genommen werden, Steuerbetrug zu unterbinden.
Hauptwohnsitzbefreiung bei einem „Mietkaufmodell“
Der Bf verkaufte die mit Wohnungseigentum an seiner bisherigen Wohnung zu verbindenden Liegenschaftsanteile. § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 sieht die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung für den Fall vor, dass „sie“ dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend „als Hauptwohnsitz gedient“ haben. Auf einen Rechtstitel (Eigentum) wird dabei nicht Bezug genommen.
KV-Abschluss für die Fleischwarenindustrie
Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die in der Fleischwarenindustrie beschäftigten Arbeiter. Es wurde unter anderem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in der Lohnkategorie 4 um 5 %, in der Lohnkategorie 7 um 3,27 % und in allen sonstigen Lohnkategorien um 2,4 % vereinbart.
Erfassung von Rückzahlungen der Pflichtbeiträge im Veranlagungsverfahren
Bei Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, die gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, ist ein Siebentel der Bezüge mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 EStG zu versteuern. Diese eindeutige Regelung des § 41 Abs 4 letzter Satz EStG erlaubt keine Ausnahmen für einzelne Berufsgruppen.










