Betrauung einer deutschen Steuerberatungskanzlei mit der Erfüllung österreichischer abgabenrechtlicher Verpflichtungen: kein minderer Grad des Versehens
Das Vorbringen, die unrichtige umsatzsteuerliche Behandlung der Doppelerwerbe sei auf den Fehler eines deutschen Mitarbeiters der deutschen Steuerberatungskanzlei zurückzuführen, zeigt keinen minderen Grad des Versehens auf.