BILANZIERUNG | Nahestehende Unternehmen/Personen im Jahresabschluss
Alle, die mit der Erstellung von Einzel- und Konzernabschlüssen befasst sind, wissen um die Herausforderungen betreffend die Pflichtangaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen im Anhang des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses von mittelgroßen und großen Gesellschaften (§ 238 Abs 1 Z 12 UGB). Um der erforderlichen Transparenz in der Rechnungslegung gerecht zu werden, ist eine Offenlegung von Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden natürlichen und juristischen Personen im Anhang des berichtenden Unternehmens vorgeschrieben. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die diesbezüglichen Bestimmungen im UGB sowie die in der AFRAC-Stellungnahme 10 enthaltenen ergänzenden Ausführungen.
Mindestbesteuerung – Was ist im Anhang von Konzern- und Einzelabschluss anzugeben?
Das IASB hat im Mai 2023 eine vorübergehende verpflichtende Ausnahme von der Erfassung von latenten Steueransprüchen und latenten Steuerschulden iZm Top-up Taxes aus der globalen Mindestbesteuerung eingeführt.
Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse
Durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wird der delegierte Rechtsakt der EU (RL 2023/2775 vom 17. Oktober 2023) in nationales Recht überführt, der eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse vorsieht. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz zu den neuen Größenklassen des § 221 UGB ist mit 20. November 2024 in Kraft getreten.