BFG: Wiederaufnahme des Verfahrens – Ermessensübung, Betriebsverpachtung, Entnahme
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei (absolut wie auch im Verhältnis zu den ursprünglich festgesetzten Abgaben) geringfügigen betraglichen Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel nicht zweckmäßig.