DREIECKSSACHVERHALTE | Wie man triangulare DBA-Fälle richtig löst!
Wer sich intensiv mit abkommensrechtlichen Fragen beschäftigt, stellt schnell fest, dass Dreieckssachverhalte zur Herausforderung werden können. Schon die Frage auf welches DBA sich Steuerpflichtige berufen können, ist durchaus komplex. Dieser fallorientierte Leitfaden soll als Hilfestellung dienen, um komplexe Dreieckssachverhalte leichter lösen zu können.
Doppelbesteuerungsabkommen Russland – Update des BMF
Das BMF hat Ende Mai 2024 ein Update zur Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland veröffentlicht. Die zuletzt diesbezüglich veröffentliche Information des BMF vom 6. Dezember 2023 wurde aufgehoben (siehe dazu News-Beitrag DBA Österreich-Russland nun auch von Österreich suspendiert).
PROGRESSIONSVORBEHALT | Keine Verfassungs- oder EU-Widrigkeit
Entgegen der jahrzehntelangen österreichischen Verwaltungspraxis hat der VwGH entschieden, dass Österreich auch dann berechtigt ist, bei der Ermittlung des auf die Inlandseinkünfte entfallenden Steuersatzes, ausländische, in Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie Einkünfte einzubeziehen, wenn die einkommensteuerpflichtige Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, ohne abkommensrechtlich hier ansässig zu sein. Diese neue Vorgangsweise ist ab der Veranlagung 2023 anzuwenden. Gegen den „Progressionsvorbehalt“ (im Allgemeinen und bei bloßer unbeschränkter Steuerpflicht im Besonderen) werden von Betroffenen und deren Beratern regelmäßig verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken erhoben, denen die aktuelle Rechtsprechung eine Absage erteilt hat.
Russland suspendiert Teile der Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 Staaten
Am 8. August 2023 wurde von Russland ein Präsidialdekret veröffentlicht, dass Teile der Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 „unfreundlichen“ Staaten – darunter auch einer Reihe von EU-Staaten – suspendiert. Das Vorgehen ist als Reaktion auf die westlichen Sanktionen gegen Russland sowie die Aufnahme von Russland auf die EU Blacklist zu sehen.
Doppelbesteuerungsabkommen mit VAE – Verschärfung ab 2023
Am 20. Dezember 2022 wurden die Ratifikationsurkunden zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten für das am 1. Juli 2021 in Dubai unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (DBA-VAE), BGBl. III Nr. 88/2004, ausgetauscht.
Wesentliche Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich – Vereinigte Arabische Emirate ab 2023
Ende 2021 wurde vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) angenommen. Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen für Steuerjahre nach 31.12.2022 anwendbar sein.
BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen iZm der COVID-19-Pandemie
Die am 25. 5. 2020 in der Findok veröffentlichte BMF-Info widmet sich Fragen der Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen im Kontext der COVID-19-Pandemie, die an das BMF herangetragen wurden. Es ist beabsichtigt, diese Info regelmäßig zu warten, um allfällige neue Entwicklungen in die Info aufzunehmen.
BMF: Änderung des Erlasses über die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
Absatz 6 des Erlasses des BMF vom 17. 12. 2001, 04 0101/41-IV/4/01 idF des Erlasses des BMF vom 29. 1. 2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Änderungen im Verfahren bei der Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
In Hinblick auf die Neuregelung des § 240a BAO und das Erfordernis einer elektronisch abzugebenden Vorausmeldung ergeben sich Änderungen im Verfahren bei der Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen.
Keine Anrechenbarkeit einer Commercial Activity Tax
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob die Commercial Activity Tax des US-Bundesstaates Ohio als eine „Steuer vom Einkommen lokaler Gebietskörperschaften“ nach § 1 Abs 3 der Doppelbesteuerungs-VO zu § 48 BAO (BGBl II 2002/474) auf eine allfällige österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar sei.