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Absatz 6 des Erlasses des BMF vom 17. 12. 2001, 04 0101/41-IV/4/01 idF des Erlasses des BMF vom 29. 1. 2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„(6) Die Steuerrückzahlung kann durch einen Rückzahlungsantrag, der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen ist, erwirkt werden. § 240 Abs 3 BAO ist anzuwenden. Der Antrag kann somit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden, selbst wenn in einem DBA oder einer Durchführungsvereinbarung eine kürzere Frist vorgesehen ist, sofern die jeweilige völkerrechtliche Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der fünfjährigen Frist des § 240 Abs 3 BAO idF BGBl 1980/151 abgeschlossen wurde.
Denn § 240 Abs 3 BAO wurde in diesem Bundesgesetz ua dahingehend geändert, dass die für Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuern maßgebliche Frist von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde.
Da die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen bzw innerstaatlichen Verordnungen betreffend die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer aufgrund von DBA hinsichtlich der Frist zur Einreichung von Rückzahlungsanträgen grundsätzlich auf die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 240 BAO) abstellen, bestehen seitens des BMF keine Bedenken, solche Anträge weiterhin ungeachtet der in der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung oder der Verordnung festgelegten Frist anzuerkennen, sofern sie spätestens bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, eingereicht werden (Erlass des BMF vom 27. 5.1980, Z B 621/1/1-IV/4/1980, AÖF 179/1981, betreffend Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer nach den Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).
Da das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) im Jahr 2000 abgeschlossen wurde, ist im Verhältnis zu Deutschland die in Art 27 Abs 2 DBA Deutschland festgelegte Frist von vier Jahren anzuwenden.“
Erlass des BMF vom 9. 7. 2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019, BMF-AV 97/2019
⇒ Zum Erlass vom 9. 7. 2019.