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Ende 2021 wurde vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) angenommen. Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen für Steuerjahre nach 31.12.2022 anwendbar sein.
Hintergrund
Ziel der Änderungen war die Umsetzung der OECD-Standards betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS Standards). Außerdem wurde auf einen Bericht des Rechnungshofs hinsichtlich Kapitalertrag-Erstattungen nach Dividendenausschüttungen Bezug genommen und eine Änderung des Artikels zur Dividendenbesteuerung vorgenommen.
Die Änderung des Abkommens tritt praktisch zeitgleich mit der geplanten Einführung einer Körperschaftsteuer in den VAE ab 2023 in Kraft. Es ist aktuell angedacht, eine gestaffelte Körperschaftsteuer von 0% (bis zu Einkünften von rund TEUR 90) und 9% für Einkünfte ab rund TEUR 90 einzuführen.
Ein abweichender (Mindest-)Steuersatz (voraussichtlich 15%) soll für große multinationale (Konzern-)Unternehmen mit einem Konzernumsatz von über EUR 750 Mio gelten, die unter die zweite Säule des OECD Projekts zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung fallen („globale Mindeststeuer“).
Wesentliche Änderungen des Abkommens VAE – Österreich
Die wohl wesentlichste Änderung ist die Umstellung der Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Bisher war die Befreiungsmethode anzuwenden, wodurch auch in Österreich steuerlich Ansässige effektiv von Steuerbefreiungen in den VAE profitieren konnten.
Nunmehr soll die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen, womit Einkünfte aus den VAE von in Österreich steuerlich ansässigen Personen grundsätzlich in Österreich besteuert werden dürfen unter Anrechnung der ausländischen Steuer.
Dies sind weitere wesentliche Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten:
Mit diesen Änderungen wird das DBA mit den VAE grundsätzlich auf den neuen OECD Standard gebracht.