Am 8. August 2023 wurde von Russland ein Präsidialdekret veröffentlicht, dass Teile der Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 „unfreundlichen“ Staaten – darunter auch einer Reihe von EU-Staaten – suspendiert. Das Vorgehen ist als Reaktion auf die westlichen Sanktionen gegen Russland sowie die Aufnahme von Russland auf die EU Blacklist zu sehen.
Welche Teile des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich- Russland werden ausgesetzt?
Folgende Teile des DBA Österreich – Russland sollen suspendiert werden:
Artikel 5: Betriebsstättendefinition
Artikel 6-22: Verteilungsnormen
Artikel 26.1.: Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern
Artikel 26.2.: Beschränkung von Vergünstigungen
Zeitlicher Beginn der Suspendierung
Eine Suspendierung einzelner Bestimmungen ist in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland vertraglich eigentlich nicht vorgesehen. Grundsätzlich sollte daher gemäß Artikel 29 zumindest aus österreichischer Sicht davon auszugehen sein, dass der Wegfall der Steuervorteile des DBAs erst mit 1. Jänner 2025 wirksam wird. Aus russischer Sicht dürfte der Wegfall der Steuervorteile hingegen früher eintreten bzw. ist derzeit unklar, wie die russische Regierung diesbezüglich konkret weiter vorgeht.
Die diesbezügliche weitere Entwicklung sollte aber jedenfalls im Detail verfolgt werden.
Auswirkungen der Suspendierung
Für österreichische Unternehmen, die nach wie vor Geschäftstätigkeiten in Russland ausüben, kann die Aussetzung erhebliche finanzielle Folgen haben:
Wegfall von reduzierten Quellensteuersätzen für Lizenzen, Zinsen, Dividenden
Wegfall von Steuerbefreiungen
Potenzielle Doppelbesteuerung von Löhnen und Gehältern von Arbeitnehmern
Ebenso ist fraglich, ob im Verhältnis zu Russland weiterhin von einer umfassenden Amtshilfe ausgegangen werden kann. Dies war eine der Voraussetzungen in der Information des österreichischen BMF vom Juli 2022, die nach wie vor auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens eine solche umfassende Amtshilfe unterstellte. Das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe ist unter anderem für die Gruppenbesteuerung, Nachversteuerung von Auslandsverlusten sowie Beteiligungsertragsbefreiung von Relevanz.
TPA Tipp: Die Auswirkungen der Suspendierung des Abkommens sollten jedenfalls für alle Unternehmen mit Russlandbezug der Geschäftstätigkeiten im Detail analysiert werden.
Am 8. August 2023 wurde von Russland ein Präsidialdekret veröffentlicht, dass Teile der Doppelbesteuerungsabkommen mit 38 „unfreundlichen“ Staaten – darunter auch einer Reihe von EU-Staaten – suspendiert. Das Vorgehen ist als Reaktion auf die westlichen Sanktionen gegen Russland sowie die Aufnahme von Russland auf die EU Blacklist zu sehen.
Welche Teile des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich- Russland werden ausgesetzt?
Folgende Teile des DBA Österreich – Russland sollen suspendiert werden:
Zeitlicher Beginn der Suspendierung
Eine Suspendierung einzelner Bestimmungen ist in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland vertraglich eigentlich nicht vorgesehen. Grundsätzlich sollte daher gemäß Artikel 29 zumindest aus österreichischer Sicht davon auszugehen sein, dass der Wegfall der Steuervorteile des DBAs erst mit 1. Jänner 2025 wirksam wird. Aus russischer Sicht dürfte der Wegfall der Steuervorteile hingegen früher eintreten bzw. ist derzeit unklar, wie die russische Regierung diesbezüglich konkret weiter vorgeht.
Die diesbezügliche weitere Entwicklung sollte aber jedenfalls im Detail verfolgt werden.
Auswirkungen der Suspendierung
Für österreichische Unternehmen, die nach wie vor Geschäftstätigkeiten in Russland ausüben, kann die Aussetzung erhebliche finanzielle Folgen haben:
Ebenso ist fraglich, ob im Verhältnis zu Russland weiterhin von einer umfassenden Amtshilfe ausgegangen werden kann. Dies war eine der Voraussetzungen in der Information des österreichischen BMF vom Juli 2022, die nach wie vor auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens eine solche umfassende Amtshilfe unterstellte. Das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe ist unter anderem für die Gruppenbesteuerung, Nachversteuerung von Auslandsverlusten sowie Beteiligungsertragsbefreiung von Relevanz.
TPA Tipp: Die Auswirkungen der Suspendierung des Abkommens sollten jedenfalls für alle Unternehmen mit Russlandbezug der Geschäftstätigkeiten im Detail analysiert werden.
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Iris Burgstaller
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich Iris Burgstaller ist Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ und des Global Transfer Pricing Teams von Baker Tilly.
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