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Zwei Sammelerlässe zur Auslegung des DBA Deutschland

DBA (Bild: © iStock)

Erlass des BMF vom 17. 6. 2021, 2021-0.410.198, BMF-AV 2021/81.

Dieser Erlass gibt das Ergebnis einer am 30. 3. 2021 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung nach Art 25 Abs 3 DBA Deutschland wieder. Die Konsultationsvereinbarung hat die einheitliche Anwendung des DBA Deutschland zum Ziel und betrifft die Anwendbarkeit bestehender Konsultationen sowie weitere abgestimmte Auslegungsfragen. Dadurch ergibt sich der Bedarf zur Bereinigung bestehender Erlässe.

Die folgenden Erlässe werden zur Verwaltungsvereinfachung im Sinne einer Erlassbereinigung durch gegenständlichen Erlass aufgehoben, da die darin vertretenen Auffassungen zur Auslegung des DBA Deutschland vor dem Hintergrund der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland aus den jeweils genannten Gründen überholt sind:

  • Der Regelungsinhalt des Erlasses des BMF vom 11. 2. 1997, 04 1482/5-IV/4/97, AÖF 1997/88, betreffend die Auslegung der „Künstler- und Sportlerklausel“ und die Durchführungsverordnung zu Art 8 Abs 2 letzter Satz DBA BRD ist aufgrund der Neuregelung durch Art 17 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 12. 6. 1996, 04 1482/28-IV/4/96, AÖF 1996/107, betreffend die Besteuerung von Ferialpraktikanten und die Feststellung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland wird aufgehoben, da in Deutschland Ferialpraktikanten nicht steuerbefreit sind. Im Verhältnis zu Deutschland besteht somit kein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von § 3 Abs 1 Z 12 EStG 1988.
  • Der Erlass des BMF vom 23. 3. 1993, 04 4702/8-IV/4/92, AÖF 1993/143, betreffend die Berechnung der Baustellenfrist bei Auftragsvergabe in Baulosen ist aufzuheben, da die Berechnung der Baustellenfrist bei Auftragsvergabe in Baulosen nach den Grundsätzen des OECD-MK erfolgen soll (vgl auch Ziffer 16 des Protokolls zum gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland, BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32).
  • Der Erlass des BMF vom 7. 7. 1992, 04 0101/62-IV/4/92, AÖF 1992/246, betreffend die Abkommensberechtigung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von steuerbefreiten Körperschaften ist im Verhältnis zu Deutschland nicht mehr anwendbar, da dessen Regelungsinhalt in Art 4 Abs 1 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) enthalten ist.
  • Der Erlass des BMF vom 8. 8. 1989, 04 1482/6-IV/4/89, AÖF 1989/267, betreffend die Auslegung der „Künstler- und Sportlerklausel“ des Art 8 Abs 2 letzter Satz des DBA BRD ist aufgrund der Neuregelung durch Art 17 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 24. 7. 1989, 04 1482/8-IV/4/89, AÖF 1989/240, betreffend die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage in beiden Staaten überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 24. 4. 1989, B 643/1/1-IV/4/89, AÖF 1989/152, betreffend die mehrjährige Entsendung von Arbeitnehmern in den anderen Vertragsstaat und die Auslegung des Art 9 Abs 2 DBA BRD ist überholt und aufzuheben, da dessen Regelungsinhalt vom Wortlaut des Art 15 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) erfasst ist.
  • Der Erlass des BMF vom 12. 2.1987, H 2009/1/3-IV/4/86, AÖF 1987/91, betreffend die steuerliche Behandlung deutscher Ferialpraktikanten ist aufgrund der Neuregelung durch Art 20 Abs 2 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 22. 12. 1986, G 1246/1/3-IV/4/86, AÖF 1987/31, betreffend die Besteuerung von Einkünften wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist überholt und daher aufzuheben, da dessen Regelungsinhalt vom Wortlaut des Art 16 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) erfasst ist.
  • Der Erlass des BMF vom 24. 7. 1984, A 525/1/2-IV/4/84, AÖF 1984/184, betreffend die Besteuerung von Bezügen selbständig erwerbstätiger Gastlehrer ist aufgrund der Neuregelung des Art 20 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 22. 2. 1984, W 766/2/1-IV/4/84, AÖF 1984/61, betreffend die Bezüge aus öffentlichen Kassen für Tätigkeiten im gewerblichen Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist aufgrund der Neuregelung in Art 19 Abs 3 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 11. 2. 1974, 260.244-8/73, AÖF 1974/105, betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der Einkünfte von ausländischen Bühnen- und Kostümbildnern ist aufgrund der Neuregelung in Art 17 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 19. 11. 1973, 263.281-8/73, betreffend Anwendung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. 10. 1954, BGBl 1955/221, auf den in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen „Stabilitätszuschlag“ ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 13. 3. 1972, 251.132-8/72, AÖF 1972/114, betreffend die Zuständigkeitsänderungen für Rückerstattungsanträge in der BRD ab 1. 1. 1972 ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 22. 8. 1967, 202.850-8/67, betreffend das Verhältnis des Art 2 Abs 2 des österreichisch-deutschen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zu § 5 Abs 3 KStG 1966 ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage beider Staaten überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 22. 6. 1967, 202.785-8/67, betreffend das Verbot der steuerlichen Diskriminierung von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland und § 97 Abs 1 EStG 1953 ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Österreich überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 14. 3. 1967, 200.295-8/67, AÖF 1967/106, betreffend die Erstattung der deutschen Kuponsteuer gemäß Art 11 Abs 2 Satz 2 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 4. 10. 1954, BGBl 1955/221, ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage in beiden Staaten überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 26. 4. 1965, 22.036-8/65, AÖF 1965/119, betreffend die Einbeziehung der Bezüge im Sinn des Art 10 Abs 2 Z 2 und 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in den Progressionsvorbehalt ist aufgrund der Neuregelung durch Art 18 Abs 3 und Z 11 des Protokolls zum gegenwärtig in Kraft stehenden DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32) überholt und daher aufzuheben.
  • Der Erlass des BMF vom 21. 1. 1964, 132.389-8/63, AÖF 1964/87, betreffend die Anwendung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Vorschenkungen ist aufgrund von Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage in Österreich überholt und daher aufzuheben.

Die Erlässe werden mit Wirkung ab der Unterzeichnung der og Konsultationsvereinbarung zur Frage der Anwendbarkeit bestehender Konsultationen und anderer abgestimmter Auslegungsfragen aufgehoben. Sie können allerdings in begründeten Fällen auf zum Zeitpunkt der Aufhebung noch offene Verfahren angewandt werden. Ob ein begründeter Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei sich die zuständigen Behörden Österreichs und Deutschlands bei Bedarf über die begründeten Fälle konsultieren können.

Die Konsultationsvereinbarung gilt ab 30. 3. 2021.

Erlass des BMF vom 17. 6. 2021, 2021-0.412.101, BMF-AV 2021/82.

Dieser Erlass gibt das Ergebnis einer am 30. 3. 2021 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung nach Art 25 Abs 3 DBA Deutschland wieder. Die Konsultationsvereinbarung hat die einheitliche Anwendung des DBA Deutschland zum Ziel und betrifft die Anwendbarkeit bestehender Konsultationen sowie weitere abgestimmte Auslegungsfragen. In Umsetzung der Konsultationsvereinbarung werden hiermit einzelne zuvor mit Deutschland abgestimmte Auslegungsfragen aufgehoben.

(1) Die Punkte 2, 3, 4 und 7 des Erlasses des BMF vom 30. 11. 2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006, AÖF 2007/11, betreffend „Abkommenskonforme Behandlung von internationaler Arbeitskräfteüberlassung“, „Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen – Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften“, „Anwendung des Art 19 Abs 3“ und „Besteuerung von Geschäftsführervergütungen bei Ferngeschäftsführung“ sind nicht mehr erforderlich und werden daher aufgehoben.

(2) Die Punkte 1, 3 und 4 des Erlasses des BMF vom 6. 9. 2000, 04 1482/49-IV/4/00, AÖF 2000/200, betreffend „Verkauf von Anteilen an deutschen Immobilienfonds“, „Behandlung des wirtschaftlichen Eigentums an einem inländischen Grundstück im Erbschaftssteuerabkommen mit Deutschland“ und „Abgrenzung künstlerischer/gewerblicher Tätigkeit von Musikern“ sind überholt und werden daher aufgehoben. Die in Punkt 2 betreffend „Kapitalherabsetzung nach vorangegangener Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer österreichischen GmbH mit deutschen Gesellschaftern“ dargelegte Rechtsauffassung gilt unter der Bedingung fort, dass die Kapitalerhöhung aus Mitteln der Innenfinanzierung gespeist wurde.

(3) Die Punkte 1, 5, 6, 7, 10, 12 und 13 des Erlasses des BMF vom 3. 5. 2000, 04 1482/13-IV/4/00, AÖF 2000/103, betreffend „Renten aus einem deutschen Lebensversicherungsvertrag“, „Inländische Produktion deutscher Modeschauen mit österreichischen und ausländischen Models“, „Grenzgänger-Geschäftsführer bei einer deutschen GmbH“, „Sondervergütungen von einer Immobilien-KEG“, „Manpower-Leasing von Österreich nach Deutschland“, „Erlöse aus der Liquidation von Kapitalgesellschaften“ und „Workshop-Mitwirkende“ sind überholt und werden daher aufgehoben.

(4) Die Punkte 1 und 2 des Erlasses des BMF vom 25. 6. 1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF 1999/134, betreffend „Betriebstättenleitende Geschäftsführer“ und „Steuerliche Behandlung von Wiederholungshonoraren an Schauspieler“ sind überholt und werden daher aufgehoben.

(5) Der Punkt „Beteiligung deutscher Immobilienfonds an österreichischen Grundstücksgesellschaften“ des Erlasses des BMF vom 17. 2.1999, 04 1482/13-IV/4/99, AÖF 1999/62, ist überholt und wird daher aufgehoben.

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