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Treu und Glauben nur bei Ermessensspielraum möglich

(Bild: © iStock/manfredxy) (Bild: © iStock/manfredxy)

Eine von der Abgabenbehörde ausgestellte Bestätigung bedeutet nicht automatisch, dass hier ein Fall von Treu und Glauben vorliegt. Dies v.a. dann nicht, wenn der Steuerpflichtige selbst eine „Bringschuld“ der offenzulegenden Informationen hat (VwGH 10.5.2021, Ra 2021/15/0001). Der Bezug auf Treu und Glauben bzgl. der ausgestellten Bestätigung ist nur bei einem Ermessenspielraum der Behörde möglich.

Ein Pilot einer in Deutschland ansässigen Fluggesellschaft mit Einsatzflughafen München hatte seinen Familienwohnsitz in Österreich. Aufgrund der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bestand beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Um steuerrechtliche Vorteile nutzen zu können, wurde auf eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland optiert.

Um als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden, musste der Steuerpflichtige eine Bestätigung seines österreichischen Wohnsitzfinanzamtes vorlegen, wonach bestätigt wurde „[…] dass dem Finanzamt nichts bekannt sei, was zu den gemachten Angaben über die persönlichen Verhältnisse und über die Einkommensverhältnisse in Widerspruch steht“.

In der Folge wurde der Steuerpflichtige aufgefordert für ein in Deutschland zur unbeschränkten Steuerpflicht optierten Jahr in Österreich eine Steuererklärung abzugeben. Gem. des alten DBA-Deutschland 1954 Art 9 Abs 1 iVm Art 15 Abs 1 erfolgte die Aufteilung des Piloteneinkommens im Schätzungswege, wodurch ein Teil auch in Österreich der Besteuerung unterworfen wurde. Der nach Konsultationsgesprächen zwischen Deutschland und Österreich ermittelte Anteil wurde auf 40:60 ermittelt.

Der deutsche Anteil wurde in Österreich dem Progressionsvorbehalt unterworfen. In Deutschland wurde der Steuerpflichtige wieder der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, was zur Folge hatte, dass der geltend gemachte Verlust aus Gewerbebetrieb in Deutschland nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Der Versuch, diesen Verlust in Österreich steuerlich zu verwerten, wurde auch im Instanzenzug aufgrund des Bestehens eines nicht abzugsfähigen Verlustbeteiligungsmodells abgewiesen.

In der zurückgewiesenen Revision führte der Gerichtshof aus, dass der geltend gemachte Grundsatz von Treu und Glauben durch den Steuerpflichtigen bzgl der Bestätigung durch das österreichische Finanzamt nicht anzuwenden ist. Durch die Bescheinigung erfolgte keine rechtliche Qualifikation etwaiger von außerhalb von Deutschland erzielten Einkünften oder doppelbesteuerungsrechtlicher Fragen erfolgte nicht. da hier keine Ermessensentscheidung der Behörde vorliegt. Die Zuordnung der Einkünfte hatte ausschließlich aufgrund des Gesetzes zu erfolgen.

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise, Taxes & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien.