Antrittsalter für die Altersteilzeit
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, wurde der Zugang zur Altersteilzeit neu geregelt: Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden. Somit wird ab 1. 1. 2019 der frühestmögliche Zugang zur Altersteilzeit von sieben auf sechs Jahre vor dem Regelpensionsalter und ab 1. 1. 2020 auf fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter verkürzt.
Ist es möglich, im Anschluss an die Wiedereingliederungsteilzeit eine Altersteilzeit auszuüben?
Ja. Wird im Anschluss an die Wiedereingliederungsteilzeit eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit getroffen, so ist der davor gelegene Zeitraum der Wiedereingliederung so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Normalarbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes vorgelegen wären.