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Altersteilzeit (Bild: © iStock)

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl I 2018/30, wurde der Zugang zur Altersteilzeit neu geregelt: Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden. Somit wird ab 1. 1. 2019 der frühestmögliche Zugang zur Altersteilzeit von sieben auf sechs Jahre vor dem Regelpensionsalter und ab 1. 1. 2020 auf fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter verkürzt.

Für Männer gilt daher ab 1. 1. 2019 ein Zugangsalter von 59 Jahren und ab 1. 1. 2020 von 60 Jahren. Bei Frauen ist hinsichtlich des Übertritts in die Altersteilzeit die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass Frauen, die vor dem 2. 12. 1964 geboren sind, heuer noch mit einem Alter von 54 Jahren mit einer Altersteilzeit beginnen können.

Für Frauen, die am 2. 12. 1964 oder danach geboren sind, ist ein Übertritt in die Altersteilzeit erst mit einem Alter von 56 Jahren und sechs Monaten möglich, also frühestens im Jahr 2021 (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 14/Oktober 2018).

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