Konkrete Feststellung zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung
Das Nichterklären von Schweizer Kapitalvermögen stellt eine Abgabenhinterziehung dar, ein entschuldbarer Irrtum liegt nicht vor. Dies ist im Rahmen einer Vorfrage zu beurteilen.…
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus.