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BFGjournal

Konkrete Feststellung zur subjektiven Tatseite der Abgaben­hinterziehung

Das Nichterklären von Schweizer Kapital­vermögen stellt eine Abgaben­hinterziehung dar, ein entschuldbarer Irrtum liegt nicht vor. Dies ist im Rahmen einer Vorfrage zu beurteilen. Die Hinterziehung setzt klare und nachvollziehbare Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite voraus, welche auch aus der Bescheidbegründung ersichtlich sein müssen, nur dann kann von Hinterziehung ausgegangen werden. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind nicht nach außen hin erkennbar, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu erforschen. Von mehreren Möglichkeiten kann jene als erwiesen angenommen werden, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Beitrag von Julia Kapl.

Entscheidung: BFG 20. 3. 2018, RV/7102596/2014 , Revision nicht zugelassen

Norm: §§ 93, 207 BAO

Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 245) als PDF und bei Lindeonline.

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