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(1) Die Abkommensberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare).
(2) Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweilig gültigen DBA vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF vom 10. 3. 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, sowie vom 17. 12. 2001, 04 0101/41-IV/4/01, in der jeweils geltenden Fassung, die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.
(3) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 wurde mit folgenden Staaten getroffen:
(4) Die Erlässe des BMF vom 11. 7. 2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007, vom 15. 3. 2013, BMF-010221/0147-IV/4/2013, vom 3. 9. 2014, BMF-010221/0436-VI/8/2014, und vom 10. 10. 2016, BMF-010221/0658-VI/8/2016, sind in diesen Erlass eingearbeitet und können daher aufgehoben werden.
BMF-Erlass 29. 1. 2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019, BMF-AV 10/2019.
Zum BMF-Erlass in Findok.