(1) Die Abkommensberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare).
(2) Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweilig gültigen DBA vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF vom 10. 3. 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, sowie vom 17. 12. 2001, 04 0101/41-IV/4/01, in der jeweils geltenden Fassung, die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.
(3) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 wurde mit folgenden Staaten getroffen:
- Mexiko: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der mexikanischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden.
- Thailand: Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung dem österreichischen Formular anzuheften.
- Türkei: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden.
- USA: Die Ansässigkeit kann auch mittels vom Internal Revenue Service (IRS) ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen (US Form 6166) nachgewiesen werden.
(4) Die Erlässe des BMF vom 11. 7. 2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007, vom 15. 3. 2013, BMF-010221/0147-IV/4/2013, vom 3. 9. 2014, BMF-010221/0436-VI/8/2014, und vom 10. 10. 2016, BMF-010221/0658-VI/8/2016, sind in diesen Erlass eingearbeitet und können daher aufgehoben werden.
BMF-Erlass 29. 1. 2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019, BMF-AV 10/2019.
Zum BMF-Erlass in Findok.
(1) Die Abkommensberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare).
(2) Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweilig gültigen DBA vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF vom 10. 3. 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, sowie vom 17. 12. 2001, 04 0101/41-IV/4/01, in der jeweils geltenden Fassung, die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.
(3) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 wurde mit folgenden Staaten getroffen:
(4) Die Erlässe des BMF vom 11. 7. 2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007, vom 15. 3. 2013, BMF-010221/0147-IV/4/2013, vom 3. 9. 2014, BMF-010221/0436-VI/8/2014, und vom 10. 10. 2016, BMF-010221/0658-VI/8/2016, sind in diesen Erlass eingearbeitet und können daher aufgehoben werden.
BMF-Erlass 29. 1. 2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019, BMF-AV 10/2019.
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