VwGH: KESt und Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Eine nachweisliche Zurechnung nach § 21 Abs 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG setzt voraus, dass das die Kapitalerträge abwerfende Vermögen (von vornherein) dem begünstigten Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist.