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Einkommensteuer

BFG: Finanzierung von Forschung und Entwicklung eines Produktes gegen Erwerb von Anteilen am Produkt

Die bloße Finanzierung von Forschung und Entwicklung gegen vertragliche Einräumung des Erwerbes von Anteilen am Produkt und des Rechtes auf Vermarktung, ist als „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ iSd § 2 Abs 2a TS 2 EStG zu qualifizieren.

Entscheidung: BFG 15. 5. 2019, RV/2101828/2016, Revision zugelassen.

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