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Mit Info des BMF vom 15. 1. 2019, BMF-010222/0003-IV/7/2019, wurden die Wohnbauförderungsbeiträge ab 1. 1. 2019 kundgemacht.
Im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes 2017 wurde der Wohnbauförderungsbeitrag von einer Bundes- zu einer Landesabgabe. Die Festlegung der Tarifhöhe ist ab 1. 1. 2018 den jeweiligen Landesgesetzgebungen (ohne Vorgabe einer Unter- oder Obergrenze) vorbehalten. Unterjährige oder rückwirkende Änderungen sind unzulässig. Die Möglichkeit einer abweichenden Tariffestsetzung wurde nicht in Anspruch genommen.
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