Umstellung des Testzyklus
Bisher wurde zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt. Nun kommt das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung, das auf weltweit gesammelten Fahrdaten basiert und mit seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen soll.
Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA
Für das Jahr 2019 gilt eine Übergangsregelung:
- Seit 1. 9. 2017 werden alle neu typisierten PKW und leichten Nutzfahrzeuge dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet. Die Rückrechnung auf die korrelierten NEFZ-Werte führt zu teils höheren CO2-Werten im Vergleich zu den ursprünglichen NEFZ-Werten, allerdings gibt es teilweise auch Rückgänge.
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen; für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).
- Seit 1. 9. 2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg).
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen.
Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31. 12. 2019 für die Besteuerung heranzuziehen.
Für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein noch den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, ist dieser im Rahmen der Besteuerung weiterhin ausschlaggebend.
- Ab 1. 1. 2020 sind voraussichtlich für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA ausschließlich die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten CO2-Emissionen heranzuziehen.
Hinweis für die Ermittlung des Sachbezugswerts
Es ist der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen – bei Scheckkarten Zulassungsscheinen kann der CO2-Emissionswert online abgefragt werden.
Ob der Sachbezug 1,5 % oder 2 % beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswerts iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.
Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019.
Zur BMF-Info.
Umstellung des Testzyklus
Bisher wurde zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt. Nun kommt das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung, das auf weltweit gesammelten Fahrdaten basiert und mit seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen soll.
Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA
Für das Jahr 2019 gilt eine Übergangsregelung:
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen; für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).
Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen.
Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31. 12. 2019 für die Besteuerung heranzuziehen.
Für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein noch den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, ist dieser im Rahmen der Besteuerung weiterhin ausschlaggebend.
Hinweis für die Ermittlung des Sachbezugswerts
Es ist der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen – bei Scheckkarten Zulassungsscheinen kann der CO2-Emissionswert online abgefragt werden.
Ob der Sachbezug 1,5 % oder 2 % beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswerts iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.
Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019.
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