Am 15. 4. 2019 hat der Rat eine Richtlinie angenommen, mit der das geltende EU-Urheberrecht modernisiert wird. Die Richtlinie regelt viele unterschiedliche Aspekte, die sich in drei Kategorien unterteilen lassen:
- Anpassung der Ausnahmen/Beschränkungen des Urheberrechts an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld: Die Richtlinie sieht verbindliche Ausnahmen vom Urheberrecht für die Zwecke des Text- und Data-Minings, des Online-Unterrichts und der Erhaltung und Online-Verbreitung des kulturellen Erbes vor.
- Verbesserung der Lizenzierungsverfahren, um den Zugang zu kreativen Inhalten zu erweitern: Die Richtlinie enthält harmonisierte Vorschriften, die Folgendes erleichtern: Die Verwertung von Werken, die nicht mehr vermarktet werden (vergriffene Werke), die Ausstellung erweiterter kollektiver Lizenzen und den Erwerb von Rechten an Filmen durch Plattformen für den Videoabruf.
- Schaffung eines funktionierenden Marktes für den Urheberrechtsschutz: Mit der Richtlinie wird ein neues Recht für Presseverlage für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen eingeführt. Urheber von Werken, die in einer Presseveröffentlichung verwendet werden, haben Anspruch auf einen Anteil des aus diesem neuen Recht resultierenden Einkommens des Presseverlags.
In Bezug auf den Betrieb von Online-Tauschbörsen für von Nutzern hochgeladene Inhalte benötigen diese Plattformen im Prinzip eine Lizenz für urheberrechtliche geschützte Werke, die von Nutzern hochgeladen werden, es sei denn, eine Reihe von Voraussetzungen nach Maßgabe der Richtlinie sind erfüllt. Gleichzeitig gestattet die Richtlinie Nutzern, Inhalte zu Zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder Pastiche frei zu generieren und hochzuladen. Deshalb werden die Ausnahmen für diese Art der Nutzung, die für die Mitgliedstaaten zur Zeit noch fakultativ sind, künftig verbindlich gelten.
Die Richtlinie verankert auch das Recht der Urheber und ausübenden Künstler auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte und sieht eine Transparenzpflicht hinsichtlich der Verwertung lizenzierter Werke sowie einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung in Verbindung mit einem speziellen alternativen Streitbeilegungsverfahren vor. Softwareentwickler sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
Nächste Schritte: Nach Unterzeichnung der Richtlinie und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Regeln in ihr nationales Recht umzusetzen.
⇒ Zur Pressemitteilung des Rates.
⇒ Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission (in Englisch).
Am 15. 4. 2019 hat der Rat eine Richtlinie angenommen, mit der das geltende EU-Urheberrecht modernisiert wird. Die Richtlinie regelt viele unterschiedliche Aspekte, die sich in drei Kategorien unterteilen lassen:
In Bezug auf den Betrieb von Online-Tauschbörsen für von Nutzern hochgeladene Inhalte benötigen diese Plattformen im Prinzip eine Lizenz für urheberrechtliche geschützte Werke, die von Nutzern hochgeladen werden, es sei denn, eine Reihe von Voraussetzungen nach Maßgabe der Richtlinie sind erfüllt. Gleichzeitig gestattet die Richtlinie Nutzern, Inhalte zu Zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder Pastiche frei zu generieren und hochzuladen. Deshalb werden die Ausnahmen für diese Art der Nutzung, die für die Mitgliedstaaten zur Zeit noch fakultativ sind, künftig verbindlich gelten.
Die Richtlinie verankert auch das Recht der Urheber und ausübenden Künstler auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte und sieht eine Transparenzpflicht hinsichtlich der Verwertung lizenzierter Werke sowie einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung in Verbindung mit einem speziellen alternativen Streitbeilegungsverfahren vor. Softwareentwickler sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
⇒ Zur Pressemitteilung des Rates.
⇒ Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission (in Englisch).