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Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62, wurde ua § 14 TP 8 GebG geändert. Die Absätze 5, 5a, 5b und 5c wurden zu den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c. Der Verweis auf § 14 TP 8 Abs 5a und Abs 5b GebG in § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 GebG, wonach Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der dort angeführten Schriften und Amtshandlungen befreit sind, wurde allerdings nicht entsprechend angepasst.
Da die Absätze 4a und 4b (vormals Abs 5a und 5b) in § 14 TP 8 GebG inhaltlich nicht geändert wurden, handelt es sich hier offenkundig um ein Redaktionsversehen. Die das GebG vollziehenden Behörden werden daher angehalten, § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 GebG entsprechend der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers auszulegen und die Befreiung in § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 GebG auch auf § 14 TP 8 Abs 4a und 4b GebG anzuwenden.
Wird ein Antrag auf Rückzahlung der eingehobenen Eingabengebühr gestellt, ist diesem zu entsprechen. § 14 TP 6 Abs 5 Z 24 GebG soll ehestmöglich richtiggestellt werden (BMF-Information vom 21. 9. 2018, BMF-010206/0069-IV/9/2018).