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Im vorliegenden Fall hatte der VwGH die Frage zu klären, ob es für die Überprüfung der Identität im Sinne dieser Bestimmung ausreicht, dass ein Rechtsanwalt den Strafregisterauszug für den Mandanten beantragt oder ob dieser vor der Behörde persönlich erscheinen und sich dort ausweisen muss.
Nach § 10 Abs 3 Strafregistergesetz ist ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht ausweisen kann.
Der VwGH hat entschieden, dass der Rechtsanwalt nach der RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen. Daher ist er bei einem Einschreiten nach § 10 Strafregistergesetz auch verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu überprüfen.
Die Behörde hat die besondere Vertrauensstellung des Rechtsanwalts nach der RAO beweiswürdigend bei der Identitätsfeststellung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist demnach das LVwG Wien zu Recht davon ausgegangen, dass dem Mitbeteiligten eine Strafregisterbescheinigung auszustellen war.