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Bei der sogenannten Wertpapierleihe handelt es sich – entgegen der aus dem Englischen übernommenen Bezeichnung „Leihe“ – zivilrechtlich nicht um eine Leihe im Sinne des § 971 ABGB, sondern um ein (entgeltliches) Darlehen über andere vertretbare Sachen im Sinne von § 984 Abs 1 ABGB. Eine Wertpapierleihe unterliegt als zivilrechtliches Sachdarlehen somit der Darlehensgebühr nach dem GebG.