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Allgemein Datenschutz

DSB zur Verarbeitung von Bilddaten für Forschungszwecke

Bilddaten

Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 7.6.2018 zu DSB-D202.207/0001-DSB/2018 genehmigte die Datenschutzbehörde (DSB) die Verarbeitung personenbezogener Daten für ein Forschungsprojekt zur Analyse der Straßenoberfläche bzw des Straßenraums. Sie hielt fest, dass es sich bei dabei erfassten Bilddaten anderer Verkehrsteilnehmer um keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSv Art 9 DSGVO handelt.

Bei dem beabsichtigten Projekt sollten unter anderem Objekte im Straßenraum (insbesondere Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen) mittels Bildaufzeichnung, nämlich diversen Kameras erfasst werden. Dabei sei es dem Vorbringen der Genehmigungswerberin zufolge unvermeidbar, auch andere Verkehrsteilnehmer zu erfassen: Die Einholung deren Einwilligung in die Datenverarbeitung sei jedoch nur unter Betreiben eines sehr hohen Aufwands möglich. Die DSB folgte dieser Ansicht und genehmigte die beabsichtigte Verwendung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 7 Abs 3 DSG.

Wenig überraschend lag der Entscheidung der DSB die Aussage zugrunde, dass Bilddaten personenbezogene Daten sind, weshalb die DSGVO einschlägig sei. Die Feststellung, dass bei der dem Projekt zugrunde liegenden Verarbeitung dieser Bilddaten jedoch keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn von Art 9 DSGVO vorliegt, ist für die Praxis hingegen durchaus bedeutsam: Sie eröffnet insoweit nämlich zunächst die Anwendbarkeit des (weniger restriktiven) Katalogs von Zulässigkeitstatbeständen nach Art 6 DSGVO, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen etwa grundsätzlich auch auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen gestützt werden kann. Unabhängig davon ist bei einer Verarbeitung von Bilddaten jedoch stets auch zu prüfen, ob die nationalen Spezialbestimmungen der §§ 12f DSG zur Anwendung gelangen.