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(M. M.) – Das BFG hat festgestellt, dass die im Rahmen der diversen Arrangements angebotenen Zusatzleistungen nicht dazu gedient haben, die Hauptleistung, nämlich die Nächtigung, (unter optimalen Bedingungen) in Anspruch nehmen zu können. Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken, zumal Nächtigungen auch ohne die strittigen Zusatzleistungen angeboten wurden und die gegenständlichen Spa-Leistungen unstrittig auch außerhalb der jeweiligen Arrangements als selbständige Hauptleistungen in Anspruch genommen werden konnten und auch wurden.
Dass sich das BFG mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, Gäste von Wellnesshotels der 5-Sterne-Kategorie erwarteten, dass ihnen auch (die streitgegenständlichen) Spa-Leistungen angeboten würden, nicht auseinandergesetzt hat, begründet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, weil das Abstellen auf Leistungserwartungen an ein 5-Sterne-Wellnesshotel nach dem oben Ausgeführten gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer verstieße (VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0075).