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SWK.Podcast 22/2018

Willkommen zum SWK.media Podcast. Hören Sie die Zusammenfassung von Ausgabe Nr. 22 vom August 2018.
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Tagesfragen

Die BFG-Rechtsprechung zur Übermittlung eines Anbringens per E-Fax war bislang streng und qualifizierte ein E-Fax – genauso wie ein E-Mail – als „rechtliches Nichts“. Per E-Fax übermittelte Anbringen wurden daher bislang als unzulässig und unwirksam behandelt, weil nach Ansicht des BFG nicht einmal ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen war, der eine nachträgliche Sanierung ermöglichen würde. Von der Rechtsprechung wurde bislang nicht abschließend geklärt, was überhaupt ein E-Fax ist und wie sich dieses von einem zulässigen „herkömmlichen“ Fax abgrenzt. Was unter einem E-Fax zu verstehen ist, wurde nunmehr vom VwGH im Rahmen eines Revisionsverfahrens klargestellt. Hierbei entschied der VwGH zudem, dass ein E-Fax nicht mit einem E-Mail gleichzusetzen sei. Das E-Fax sei kein „rechtliches Nichts“, sondern gegebenenfalls ein behebbarer Mangel, für den ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen sei. Lesen Sie den Beitrag von Robert Rzeszut und Rolf Kapferer in der aktuellen SWK.

Steuern

Bewertung festverzinslicher Nostro-Wertpapiere bei Banken. Aufgrund der jahrelangen Niedrigzinspolitik meldet sich bei Banken ein bekanntes Bewertungsthema zurück, das künftig zu wesentlichen Prüfungsfeststellungen führen kann. Ein Beitrag von Eva Anette Harrer.

Die Judikatur des VwGH zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung der Bezüge von nicht oder nicht wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern, die aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden sind, gewährt für diese Geschäftsführer bei Einhaltung der vom VwGH vorgegebenen Kriterien eine weit größere Rechtssicherheit als die sonst zur Abgrenzung solcher Vertragsverhältnisse vorhandene Judikatur. Noch nicht ausjudiziert ist allerdings, welche Weisungen der Generalversammlung von einer „gesellschaftlichen Sonderbestimmung“ erfasst sein müssen, um bei Geschäftsführern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auslösen zu können. Die Abgabenbehörden legen diese Bestimmung in Einzelfällen sehr weit aus. Ein Beitrag von Werner Sedlacek.

Vor seinem Erkenntnis vom 19. 4. 2018, lag keine klare und eindeutige Rechtsprechung des VwGH vor, ob eine Pensionsabfindung dem begünstigten Steuersatz nach § 37 EStG unterliegt. Nun schafft der Gerichtshof jedoch Rechtssicherheit und untermauert, dass eine aus einer Pensionszusage resultierende Forderung auf eine Kapitalleistung im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns miteinzubeziehen ist und somit progressionsbegünstigt besteuert werden kann. Dieser Beitrag von Alois Pircher, Bernhard Messner und Pia Meusburger arbeitet dieses VwGH-Erkenntnis auf und geht darauf ein, wie Pensionsverträge gestaltet werden müssen, damit auf die Pensionsabfindung der Hälftesteuersatz angewandt werden kann.

Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung ist dem österreichischen Gesetzgeber bereits seit Jahrzehnten ein besonderes Anliegen. Einen Teilbereich davon stellt die Förderung von Erfindungstätigkeiten dar. So waren im Jahr 2017 mehr als 10.000 nationale Patente beim österreichischen Patentamt aufrecht und zeitgleich mehr als 136.000 europäische Patente mit Gebietsschutz in Österreich registriert. Für viele dieser eingetragenen Erfindungen sind Dienstnehmer verantwortlich, die für diese Erfindungen gesonderte Vergütungen durch ihre Arbeitgeber erhalten. Dieser Beitrag von Norbert Bramerdorfer und Samir Kovacevic gibt einen Überblick über die steuerlichen Begünstigungen iZm derartigen Dienstvergütungen.

Aus §§ 9 und 80 BAO ergibt sich, dass der Vertreter einer juristischen Person für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit haftet, als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können. Dabei ist es Sache des Geschäftsführungsorgans, darzulegen, weshalb es nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die vertretene Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Eine solche abgabenrechtliche Pflichtverletzung wird vom Vertreter oftmals mit der Begründung in Abrede gestellt, dass hinsichtlich der uneinbringlich gewordenen Abgabe eine Zahlungserleichterung begehrt und in weiterer Folge vom Finanzamt bewilligt wurde. Ein Beitrag von Christian Drapela.

Anlässlich des Juristentages 2018 in Salzburg wurden in der Abteilung Strafrecht verbandsstrafrechtliche Themen begutachtet und diskutiert. Unter anderem wurde der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbandsstrafrecht einen wirksamen Beitrag zur Resozialisierung von Verbänden im Zusammenhang mit Finanzvergehen leisten kann. In SWK Doppelausgabe 20 und 21 von 2018 wurden die Grundlagen des Verbandsstrafrechts im Finanzstrafrecht elementar zusammengefasst. In diesem Beitrag von Rainer Brandl und Roman Leitner wird nunmehr ausführlich auf dessen Zielrichtung eingegangen. Weiters wird die Eignung für Präventionszwecke, vor allem dahingehend, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verbandsstrafrecht eine Resozialisierung von Verbänden wirksam zu fördern vermag, erläutert.

Zum Schluss ein Webinartipp: Durch die unionsrechtlichen Anforderungen ergibt sich für Steuerberater und Rechtsanwälte unter Umständen eine Meldepflicht grenzüberschreitender Steuermodelle. Das Webinar zum Thema „Vorab-Meldepflicht grenzüberschreitender Steuermodelle“ am 27. 9. 2018 bringt Sie in nur 2 Stunden auf den aktuellen Stand

Wirtschaft

Der SWK-Beitrag von Peter Hadl und Thomas Benedikt befasst sich mit dem theoretischen Konzept der „Size Premium“ in der Unternehmensbewertung und dessen empirischer Belastbarkeit. Dazu werden die wesentlichen Erklärungshypothesen erläutert und mit Studien wider- bzw belegt, woraus ein entsprechender Schluss für die Anwendbarkeit des Konzepts in einer Lege-artis-Bewertung gezogen werden kann.

Aus der Pflicht zur Parteientreue ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen nicht zum Nachteil des Mandanten zu verwenden, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Ein Rechtsanwalt darf demnach beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit dem eigenen Mandanten das durch seine besondere Vertrauensstellung erlangte Wissen nicht zum eigenen Vorteil in einer gegen die Interessen des Mandanten gerichteten Weise verwenden.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.