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Umsatzsteuer VwGH

VwGH: „Umsatz gegen Entgelt“ nach EuGH-Rechtsprechung

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)

Nach § 4 Abs 1 UStG wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs 1 Z 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Dieses Entgelt muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen.

Ein Umsatz wird bereits dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung/Dienstleistung und einer tatsächlich vom Unternehmer empfangenen Gegenleistung besteht, unabhängig davon, ob der Preis unter oder über den Selbstkosten und unter oder über dem normalen Marktpreis liegt. Ist eine Gegenleistung vereinbart, liegt ein entgeltlicher Umsatz vor, und Besteuerungsgrundlage ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich den tatsächlich erhaltenen Wert, und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl EuGH 9. 6. 2011, Campsa, C-285/10).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Qualifikation eines Umsatzes als „entgeltlicher Umsatz“ grundsätzlich unerheblich, dass das Entgelt unter dem Marktpreis liegt. Die Entgeltlichkeit setzt nämlich lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (EuGH 9. 6. 2011, Campsa, C-285/10, Rn 25; 20. 1. 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Rn 22; 8. 3. 1988, Apple and Pear, C-102/86, Rn 12).

Die Entgeltlichkeit erfordert, dass zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ausnahmsweise kann eine unübliche Höhe des Entgelts auch gegen das Vorliegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung und demzufolge gegen die Entgeltlichkeit sprechen; in solchen Fällen muss sich das Gericht vergewissern, dass das Entgelt nicht durch etwaige andere Faktoren bestimmt wurde, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und deren Gegenleistung infrage stellen (EuGH 2. 6. 2016, Lajver, C-263/15, Rn 49).

Der EuGH hat im Urteil vom 9. 6. 2011, Campsa, C-285/10, in dem es um verbilligte Lieferungen zwischen verbundenen Unternehmen ging, betont, dass die Möglichkeit, einen Umsatz als „Umsatz gegen Entgelt“ iSd Art 2 der 6. MwSt-RL, 77/388/EWG (nunmehr Art 2 MwStSyst-RL, 2006/112/EG) einzustufen, nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt. Unerheblich ist danach, ob die Tätigkeit zu einem Preis über oder unter dem normalen Marktpreis ausgeführt wird. Grundsätzlich unerheblich ist auch die Nahebeziehung, die zwischen den Parteien des Umsatzes besteht.

Entscheidung: VwGH 28. 5. 2019, Ra 2017/15/0062.

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