VwGH: „Umsatz gegen Entgelt“ nach EuGH-Rechtsprechung
Nach § 4 Abs 1 UStG wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs 1 Z 1 UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Dieses Entgelt muss keine äquivalente Gegenleistung darstellen.