Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Der Revisionswerber hatte ein von ihm jederzeit kündbare Ablebensversicherung geschlossen und eine Einmalprämie bezahlt. Der Versicherer hatte sich verpflichtet, dem Revisionswerber im Falle des Rückkaufes bei Kündigung oder dem Begünstigten im Falle des Todes des Revisionswerbers einen Betrag auszubezahlen, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert der Veranlagung der Einmalprämie durch den Versicherer ergab.
Strittig war, ob ein solcher Vertrag der Versicherungssteuer unterliegt. Das Finanzamt ging vom Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses aus und setzte mit Bescheid Versicherungssteuer unter Anwendung des Steuersatzes von 4 % fest. Das BFG bestätigte das Finanzamt, ging also ebenso davon aus, dass in diesem Fall ein Versicherungsverhältnis vorliegt. Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte aus, dass einem Versicherungsverhältnis die Ungewissheit innewohnen muss, ob im Einzelfall die Summe der bezahlten Versicherungsentgelte und des sich daraus (nach allfälliger Veranlagung) ergebenden Betrages dem im Versicherungsfall zu leistenden Betrag der Versicherungsleistung entspricht.
Ein Versicherungsverhältnis erfordert das Wagnis des Versicherers, im Einzelfall mehr leisten zu müssen, als er vom Versichernehmer erhalten hat, was dadurch ausgeglichen werden soll, dass in anderen Einzelfällen ein Versicherungsnehmer mehr leistet, als der Versicherer dann im Versicherungsfall zu leisten hat, oder dass der Versicherungsnehmer etwas leistet, ohne dass der Versicherungsfall eintritt. Diese Ungewissheit und dieses Wagnis fehlten in dem vom VwGH zu entscheidenden Fall, weshalb kein Versicherungsverhältnis im Sinne des § 1 VersStG vorlag und der Vorgang somit nicht versicherungssteuerpflichtig war ().